Nicht nur das Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes preiswerter. Auch die Beförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann als Taxiverkehr begünstigt sein, wie der Bundesfinanzhof jetzt mit Urteil vom 13.11.2019 entschieden hat. Voraussetzung ist allerdings, dass im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.
Die Klägerin befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 (2) Nr. 10 UStG für „Taxifahrten“ zu festen öffentlich bekannten Tarifen, aber nicht für Inselrund- oder Ausflugsfahrten. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit PKW im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, an der es fehle. Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache an diese zurück.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof liegt § 12 (2) Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit PKWs zulässig ist. Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen entsprechen.
In einem zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden können.