Im Streitfall pachtet der Kläger einen Imbiss mitsamt Betriebsvermögen ab dem 01.12.2017. Nachdem dieser einige vorläufige Renovierungsarbeiten vorgenommen hat kommt es am 02.01.2018 zur Betriebseröffnung.  Streitpunkt mit dem Finanzamt ist nun, ob die vorläufigen Renovierungskosten im Dezember 2017 bei der Ermittlung der Gewerbesteuer berücksichtigt werden können. Aus Sicht des Finanzamtes handelt es sich um Kosten für Vorbereitungshandlungen, welche nicht in der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind.

FA Rheinland-Pfalz stimmt für Pachtbeginn

Grundsätzlich stimmte das Finanzgericht der Urteilung des Finanzamtes zu. Kosten für Vorbereitungshandlungen sind nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu berücksichtigen. Dies steht im Gegensatz zur Einkommenssteuer, wo die Vorbereitungshandlungen sich sehr wohl steuermindert auswirken können. Im vorliegenden Streitfall hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch geurteilt, das im konkreten Fall der §2 Abs.5 GewStG zu beachten ist. Der §2 Abs.5 GewStG besagt dabei, dass wenn wesentliche Betriebsgrundlagen des Gewerbebetriebes verpachtet werden es fiktiv zu einer Neugründung kommt. Genauer erläutert heißt das, wenn der gesamte Gewerbetrieb verpachtet wird, gilt dieser durch den bisherigen Unternehmer als eingestellt (§2 Abs. 5 S.1 GewStG) und durch den Pächter als neu gegründet (§2 Abs. 5 GewStG). Da der Kläger im Streitfall den gesamten Imbissbetrieb von der Betreiberin gepachtet hat ist der §2 Abs. 5 GewStG zu berücksichtigen. Folglich können also die Renovierungskosten vor der Betriebseröffnung in der Gewerbesteuerermittlung beachtet werden. Denn weiterhin ist zu beachten, dass durch die Neugründung eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ab Pachtbeginn angenommen werden kann. Das Finanzamt hat bereits rechtskräftig Revision eingereicht, sodass der Fall nun vor dem BFH verhandelt wird. Eine Entscheidung steht hier aber noch aus.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!