Der Altersentlastungsbetrag kann als Freibetrag für bestimmte Einkunftsarten im Alter angesehen werden. Der Nutzen ist darin begründet, dass Einkunftsarten wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch im Alter noch der vollständigen Steuerpflicht unterstehen. Dies steht im Gegensatz zu den Rentenbezügen und der Leibesrente, welche nur zum Teil der Einkommenssteuerpflicht unterfallen. Somit soll der Altersentlastungsbetrag einen fairen Ausgleich hierfür schaffen. Berechtigt sind alle Steuerpflichtigen, welche das 64. Lebensjahr vollendet haben und keine der genannten Einkünfte aus §24a S.2 Nr. 1-5 EStG beziehen. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrag richten sich nach dem Jahr, welches auf die Vollendung des 64. Lebensjahr folgt. Die genauen Werte können Sie der Tabelle aus §24a S. 5 EStG entnehmen.

Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrag

Die Bemessungsgrundlage stellen der bezogene Arbeitslohn dar und die positive Summe der Einkünfte, welche nicht aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG) stammen. Der Altersentlastungsbetrag lässt sich aber nur anteilig an den Einkünften berechnen, sodass im VZ 2022 ein Prozentsatz von 14,4% und ein maximaler Betrag von 684 € vorliegt. Der Altersentlastungsbetrag wird für den Arbeitslohn und die positive Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, getrennt berechnet. Selbst wenn also die Summe der anderen Einkünfte negativ ist, wird nichtsdestotrotz der Arbeitslohn in voller Höhe als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag dienen. Außerdem gilt es zu beachten, dass der Altersentlastungsbetrag bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner getrennt berechnet wird. Die Übertragung des Altersentlastungsbetrages zwischen den Ehepartnern ist nicht gestattet.  Eine Aufrundung auf volle Euro ist bei der Berechnung vorzunehmen.

  • Arbeitslohn

Zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages findet aber nur eine Berücksichtigung des Bruttoarbeitslohnens statt. Das heißt ein möglicher Werbungskostenabzug bzw. ein Abzug des Werbungskostenpauschbetrages nach §9a Nr.1a EStG wird nicht berücksichtigt. Außer Ansatz bleiben weiterhin steuerfreier Arbeitslohn (z.B. ausländischer Arbeitslohn, steuerfreie Zuwendungen vom Arbeitgeber) und pauschal versteuerter Arbeitslohn (Minijob). Da Grundlage des Altersentlastungsbetrages der Bruttoarbeitslohn darstellt, wird er auch dann gewährt, wenn die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit negativ ist.

  • Positive Summe der Einkünfte

Zu der positiven Summe der Einkünfte zählen alle Einkunftsarten, außer die aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG) und die, welche in §24a S.2 Nr. 1-5 EStG ausgeschlossen werden. Beispiele für Einkunftsarten, welche unter die positive Summe der Einkünfte fallen wären demnach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) oder Einkünfte aus Gewerbetrieb (§15 EStG).

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