steffen_partner-haftung-gfEin Geschäftsführer (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) muss sich schon bei Anzeichen einer Krise unverzüglich unabhängigen, fachlichen Rat einholen, sofern er nicht über ausreichend Kenntnisse zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft verfügt. Nach einem BGH Urteil vom 27.03.2012 wurde der Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise noch einmal verschärft und konkretisiert: Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann nur dann vermieden werden, wenn eine Prüfung der „Insolvenzreife“ in Auftrag gegeben wurde; die Erteilung eines allgemeinen Beratungsauftrags reicht nicht aus! Hintergrund ist, dass der Geschäftsführer bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft stellen muss. Leistet der Geschäftsführer nämlich nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, haftet er mit seinem Privatvermögen und ihm drohen gegebenenfalls zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen. Sprechen Sie uns rechtzeitig wegen der Prüfung der „Insolvenzreife“ an

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