So viele Dienstwagen und noch mehr Regelungen
© C-PROMO.de / photocase.com
Verkehrsunfälle mit dem privaten PKW, die sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen, sind grundsätzlich beruflich bedingt und die Unfallkosten, die dem Steuerpflichtigen dabei zum Ärgernis entstehen, zumindest im Rahmen der Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Nun macht uns der BFH aber einen Strich durch die Rechnung und begrenzt den Abzug! Der BFH hat nämlich mit Urteil vom 21.08.2012, AZ VIII R 33/09) entschieden, dass für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Substanzschadens – bei unterbliebener Reparatur – nicht mehr vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert) auszugehen sei. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag für ein in einem beruflichen Unfall beschädigtes, unrepariertes Auto bemisst sich demnach nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. Ein Beispiel: Alte Rechtsprechung Zeitwert vor dem Unfall: 11.500 Verkaufserlös PKW nach dem Unfall: 3.500 Differenz (= Verlust für den Stpfl.) 8.000 = Werbungskosten Neue Rechtsprechung Ursprüngliche Anschaffungskosten z.B.: 24.000 fiktive Abschreibung es wird eine Nutzungsdauer von 6 Jahren unterstellt (TEUR 24/6) = TEUR 4 pro Jahr PKW war 4 Jahre alt (4*4): 16.000 (fiktiver) Buchwert vor dem Unfall somit: 8.000
Verkaufserlös PKW nach dem Unfall: 3.500
 Differenz = Verlust für den Stpfl 4.500 
= Werbungskosten Bei einem unterstellten Steuersatz von 30% Einkommensteuer (vereinfacht) ist das im Beispiel nach alter Rechtsprechung um EUR 1.050,– günstiger als nach der neuen Rechtsprechung.  

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!