In der Corona Krise gewinnen die außerplanmäßigen Abschreibungen an Bedeutung, da viele Unternehmen ungewollte Umsatzeinbußen durch das Ausbleiben der Kundschaft verzeichnen. Ein Beispiel hierfür wäre das Kleidungsgeschäft, indem aufgrund der anhaltenden Pandemie die eingekaufte Winterware nur eingeschränkt verkauft werden konnte. Die steigenden Temperaturen tragen dazu bei, dass keine Winterkleidung mehr gekauft wird und damit verliert diese an Wert. Die außergewöhnlichen Abschreibungen dienen nun dazu, dass der dauerhafte Wertverlust dieser eingekauften Ware am Bilanzstichtag dargestellt wird. Die Pandemie kann hierbei als außerplanmäßiges Ereignis angesehen werden.
Wertermittlung eines Wirtschaftsgutes
Damit eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden kann, muss zunächst der Wert des Vermögensgegenstandes ermittelt werden. Hierzu stellt der Unternehmer bei Herstellung oder Anschaffung eines Wirtschaftsgutes die anfallenden Anschaffungs- (z.B. Transportkosten, Versicherung der Ware, etc.) oder Herstellungskosten (z.B. Material, Raumkosten, etc.) fest. Dieser Vorgang kann auch als Zugangsbewertung beschrieben werden. Am Ende des Wirtschaftsjahres wird dann eine Folgebewertung des Wirtschaftsgutes vorgenommen, in der dann der abschließende Wert des Vermögensgegenstandes in der Bilanz festgestellt werden kann.
Unterscheidung im Handels- und Steuerrecht
Zunächst findet eine namentliche Unterscheidung zwischen dem Handels- und Steuerrecht statt. Die außergewöhnlichen Abschreibungen (§ 253 Absatz 3 Satz 3 HGB; § 253 Absatz 4 HGB) sind im Steuerrecht als Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 EStG) betitelt. Grundlegend stellen die beiden Begriffe jedoch den selben Tatbestand dar. Eine klare Unterscheidung gibt es aber in der jeweiligen Anwendung im Anlage- (z.B. Maschinen, Grundstücke, Fuhrpark, etc.) und Umlaufvermögen (z.B. Ware, Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, etc.).
Dieser Unterschied soll in der dargestellten Tabelle verdeutlicht werden:
Sachverhalt | Ansatz im Handelsrecht | Ansatz im Steuerrecht |
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ohne dauerhafte Wertminderung | Verbot zur außerplanmäßigen Abschreibung (Ausnahme bei Finanzanlagen) | Keine Teilwertabschreibung |
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit dauerhafter Wertminderung | Außerplanmäßige Abschreibung ist Pflicht | Wahlrecht zur Teilwertabschreibung |
Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens ohne dauerhafte Wertminderung | Außerplanmäßige Abschreibung ist Pflicht | Keine Teilwertabschreibung |
Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens mit dauerhafter Wertminderung | Außerplanmäßige Abschreibung ist Pflicht | Wahlrecht zur Teilwertabschreibung |
Neuerungen außerplanmäßiger Abschreibungen in der Pandemie
In Folge der Corona Pandemie ergeben sich einige wichtige Tipps für die Praxis, welche sich auf die außerplanmäßigen Abschreibungen bzw. Teilwertabschreibungen beziehen. Diese können nun nämlich auch schon innerhalb des Wirtschaftsjahres verbucht werden, sodass ein Verlust im Vorfeld geltend gemacht werden kann. Dadurch können Unternehmen leichter Stundungsanträge stellen sowie steuerliche Erleichterungen erzielen. Des Weiteren soll der Einzelhandel (z.B. Kleidungsgeschäfte) besonders unterstützt werden, indem dieser außerplanmäßige Abschreibungen durch Wertverluste als förderungsfähige Fixkosten geltend machen kann. Dadurch können die Wertverluste der Ware durch die Überbrückungshilfe III zurückerstattet werden.