steffen_partner-bautraegerDer Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Bauträger nicht mehr als Umsatzsteuerschuldner in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern liefern bebaute Grundstücke. Hintergrund: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für bestimmte Bauleistungen gemäß § 13b (2) S. 2 UStG. Allerdings sind nach dem aktuellen BFH-Urteil vom 22.08.2013 (AZ V R 37/10), veröffentlicht am 27.11.2013, Leistungsempfänger nur noch dann Steuerschuldner aus den von ihnen beauftragten Bauleistungen, wenn sie die an sie erbrachten Leistungen ihrerseits zur Erbringung derartiger Leistungen verwenden. Somit sind Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Steuerschuldner der Umsatzsteuer, da die Bauträger selbst keine Bauleistungen erbringen. Konkret bedeute dies laut BFH, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung, sondern liefern bebaute Grundstücke. Dieses unterscheide Bauträger von sogenannten „Generalunternehmern“, die an ihren Auftraggeber Bauleistungen erbringen und deshalb die Steuer auch für die von ihnen in einer Leistungskette bezogenen Bauleistungen schulden. Bei Generalunternehmern sei aber eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Wenn z.B. Unternehmen sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig seien, käme es auf die Verwendung der von ihnen bezogenen Bauleistungen an. Maßgeblich sei in diesen Fällen, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwende. Das BFH-Urteil vom 22.08.2013 erleichtert also das ständige „Rätseln“ darüber, ob eine an einen Bauträger erbrachte Bauleistung mit oder ohne Umsatzsteuer abzurechnen ist, bzw. ob es zur Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Bauträger als Leistungsempfänger kommt oder nicht! Im Hinblick auf die sogenannte „Reverse-Charge-Regelung“ i.S.des § 13b UStG wird der bauleistende Unternehmer bei der Abrechnung seiner Bauleistung nun künftig nur noch die Frage klären müssen, ob der Leistungsempfänger Bauträger (also = keine Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) oder Generalunternehmer (= grundsätzlich Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) ist.

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