Ob ein Fahrtkostenabzug bei Nutzung eines Taxis über die einfache Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs.1 S. 3 Nr. 4 EStG möglich ist wird im Folgenden anhand eines BFH-Urteils erörtert.
Streitfall: Taxikosten anstelle der Entfernungspauschale abzugsfähig?
Die Kläger sind Eheleute, wobei der Ehemann aufgrund einer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage ist, selbständig Auto zu fahren. Aus diesem Grund nutzte er für die Streitjahre 2016 und 2017 ein Taxi, um die Strecken zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte zurückzulegen. Die entstandenen Fahrtkosten zog der Kläger in seiner Einkommenssteuerklärung von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ab, obwohl diese den Abzug einer einfachen Entfernungspauschale überstiegen. Denn aus der Sicht des Klägers handelt es sich bei einem Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des § 9 Abs.2 S.2 EStG, sodass ein höherer Werbungskostenabzug gestattet ist. Das zuständige Finanzamt entschloss sich nach eingehender Prüfung dazu lediglich die einfache Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer anzuerkennen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
BFH-Entscheidung (09. Juni 2022, VI R 26/20):
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 des Einkommenssteuergesetzes sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Rechtsgrundlage für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch angesetzt werden, soweit sie die im Kalenderjahr insgesamt abzugsfähige Entfernungspauschale übersteigen.
Der Begriff des „öffentlichen Verkehrsmittels“ ist im Einkommenssteuergesetz aber gesetzlich nicht genau definiert. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als Hilfestellung wie ein Taxi nun einzuordnen ist sollte beachtet werden, dass die Beförderung von Personen mit einem Kfz im Gelegenheitsverkehr genehmigungspflichtig ist. Dies deutet darauf hin, dass ein Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel anzusehen ist. Darüber hinaus sind die Hintergründe der Entfernungspauschale zu beachten. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2001 aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen erstmals eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale angeordnet. Diese sollte dazu dienen, dass die Nutzung eines Kfz nicht mehr steuerlich bevorteilt wird, wenn die Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittel geringer sind. Die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen zielten dabei auf die Nutzung von öffentlichem Verkehrsmittel im Linienverkehr ab. Die Nutzung eines Taxis trage dahingegen nicht im erhöhten Maß zu einer umwelt- und verkehrspolitischen Verbesserung bei und lässt sich demnach mit einem Kfz vergleichen. Abschließend urteilte der BFH, dass ein Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des § 9 Ab.2 S. 2 EStG angesehen wäre und der Kläger demnach mit der einfache Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten hätte.