Welcher Stichtag für die Ermittlung von Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie des Gebäudes maßgeblich sind, beurteilte das FG Münster im folgenden Rechtsstreit:

Im Streitfall erwarb der Kläger am 17.11.2017 mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag ein Grundstück mit Mehrfamilienhaus für 2.400.000 EUR. Dabei entfielen gemäß § 2 des Kaufvertrages 400.000 EUR auf den Wert des Grunds und Boden und der Rest auf das Gebäude. Der Gefahrenübergang von Nutzen und Lasten sollte gemäß § 4 des Kaufvertrages an dem darauffolgenden Tag erfolgen, an dem der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Die vollständige Kaufpreiszahlung erfolgte am 29.03.2018. Bezüglich der Wertverhältnisse vom Grund und Boden zum Gebäudewert vertrat der Kläger die Auffassung, dass der mündlichen Kaufvertragsvereinbarung maßgeblich sei. Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht und holte deshalb die Meinung eines Sachverständigen dritten ein, welcher die Werte für Grund und Boden sowie des Gebäudes zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten bestimmen soll. Nämlich erstens der Zeitpunkt der ursprünglichen mündlichen Vereinbarung, der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von Nutzen und Lasten. Die dabei ermittelten Werte für Grund und Boden sowie des Gebäudes wichen dabei erheblich von den vertraglich vereinbarten Werten ab.

Urteil vom FG Münster

Nach Auffassung des FG Münster ist in diesem Rechtsstreit die Wertverhältnisse am Tag des Gefahrenübergangs maßgeblich. Denn grundsätzlich ist für die Beurteilung von Anschaffungskosten der Tag der Lieferung zu berücksichtigen, bei Grundstücken also in der Regel der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten. Im vorliegenden Rechtsstreit wäre der maßgebliche Stichtag somit der 30.03.2018. Das FG Münster hat eine Revision jedoch zugelassen, da unterschiedliche Auffassungen zum maßgeblichen Stichtag vorliegen.

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