Inwieweit lässt sich eine Steuermäßigung gemäß § 35 a EStG für Handerkerleistungen von der eigenen GmbH beanspruchen? Insbesondere dann, wenn eine Verrechnung über das Gesellschafterkonto vorgenommen wird.

Steuermäßigung bei Handwerkerleistung

Gemäß § 35 a Abs. 3 S. 1 EStG lassen sich von der tariflichen Einkommenssteuer auf Antrag 20 % der Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltung- u. Modernisierungsmaßnahmen abziehen. Der Höchstbetrag beläuft sich dabei auf 1.200 EUR pro Kalenderjahr. Begünstigt sind dabei nur Arbeitsleistungen und Maschinenstunden aber kein Materialaufwand. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung sind, dass der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt gemäß § 35 a Abs. 5 S. 3 EStG.

Streitfall: XY-GmbH erbringt Handwerkerleistung für Gesellschafter

Der Kläger ist vom Beruf Dachdeckermeister und an der XY-GmbH beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr 2017 mit Handwerkerleistungen an seinem privaten Wohnhaus. Für die erbrachte Leistung wurde ihm von der GmbH eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt, welche über das Gesellschafterverrechnungskonto aufgerechnet wurde. Eine entgeltliche Zahlung wurde vom Gesellschafter nicht getätigt. Der Kläger machte im Streitjahr 2017 die erbrachte Leistung der GmbH in seiner Einkommenssteuererklärung Steuermindernd gemäß § 35 a EStG geltend. Die Steuermäßigung wurde im Anschluss aber sowohl vom Finanzamt als auch im Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht für nichtig erklärt.

BFH-Urteil (BFH-Beschluss vom 09. Juni 2022, VI R 23/20)

Die Voraussetzung für eine Steuermäßigung der Handwerkerleistungen sind, dass eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers gemäß § 35 a Abs. 5 S. 3 EStG erfolgt. Mit dem Konto ist formell ein Konto bei einem Kreditinstitut gemeint (Bankkonto). Denn ohne die Einbindung eines solchen Kontos und damit Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Die Aufrechnung der Gutschrift über ein Gesellschafterkonto der GmbH reicht hierbei nicht aus. Es handelt sich dabei nämlich nicht um ein Konto der leistenden GmbH, sondern des Klägers bei der GmbH. Der BFH stimmte in seiner Entscheidung folglich dem Finanzamt und dem Finanzbericht zu und weist die Klage als unbegründet ab.

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