Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Prämie bis zu 3.000 € gewähren. Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie soll Arbeitnehmer dabei unterstützen die Auswirkung der Inflation finanziell besser abfedern zu können. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. Im Folgenden beantworten wir einige Fragen zur Inflationsausgleichsprämie:

1. Wer kann die Inflationsausgleichsprämie (IAP) erhalten?

Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können Arbeitnehmer in steuerrechtlichen Sinne, unabhängig ihrer Beschäftigungsart erhalten. Beispiele dafür sind:

  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte (520-Euro Job)
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer im Bezug von Krankengeld
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Bundesfreiwilligendienstliche
  • Etc.

2. Gelten Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen?

Vorrausetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines solchen Arbeitsverhältnisses ist, dass es ernsthaft vereinbart wurde (auf Dauer angelegt) und auch eine tatsächliche vereinbarte Arbeitsleistung erbracht wird. Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen nahestehenden Person ist insbesondere zu prüfen, ob die IAP auch unter fremden Dritten gewährt wurde. Wird ein Arbeitsverhältnis also nur geschlossen, um eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an die nahestehende Personen auszuzahlen, ist diese Rechtswidrig.

3. Ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses relevant?

Nein, für eine steuerfreie Gewährung des Inflationsausgleichsprämie ist der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht von Bedeutung. Wichtig ist nur, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Begünstigungszeitraum (26.10.22 – 31.12.2024) ausgezahlt wird.

4. Kann eine Auszahlung des IAP auch in Raten erfolgen?

Ja, eine gestückelte Auszahlung (z.B. monatlich) der Inflationsausgleichsprämie ist aus steuerrechtlicher Sicht erlaubt. Zu beachten ist dabei nur, dass der Höchstbetrag von 3.000 € nicht zu überschreiten ist.

5. Kann der Steuerfreibetrag von 3.000 € in jedem Jahr des Begünstigungszeitraum ausgezahlt werden, insgesamt also 9.000 €?

Nein, für den Begünstigungszeitraum vom 26.10.22 – 31.12.24 gilt insgesamt ein Freibetrag von 3.000 €. Alle Zahlungen die darüber hinaus als Inflationsausgleichsprämie getätigt werden sind Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichtig.

6. Ist eine Auszahlung auch in Sachbezügen möglich?

Ja, der Arbeitgeber kann an seinen Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG die Inflationsausgleichsprämie sowohl als Geld- oder Sachleistung gewähren.

7. Kann die Inflationsausgleichsprämie von 3.000 € für jedes Arbeitsverhältnis neu ausgeschüttet werden oder ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob eine Auszahlung bereits stattgefunden hat?

Die Steuerbefreiung im Sinne des §3 Nr. 11 c) EStG kann bis zu dem Betrag von 3.000 € in der Regel für jedes Dienstverhältnis, oder auch mehreren nebeneinander bestehenden Dienstverhältnissen, gesondert in Anspruch genommen werden. Dem zufolge muss der Arbeitgeber nicht prüfen, ob ein Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie bereits aus einem früheren Dienstverhältnis erhalten hat. Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt jedoch bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen während des Begünstigungszeitraumes bei demselben Arbeitgeber.

8. Muss ein Zusammenhang zwischen der Inflationsausgleichsprämie und der Inflation bestehen?

Die Prämie muss wie namentlich erkennbar ist, als Ausgleich zur Inflation ausgezahlt werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist dabei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nicht erforderlich. Zu beachten ist aber, dass die „Inflationsausgleichsprämie“ als Bezeichnung auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger ausgewiesen wird. Eine tatsächliche Prüfung des Arbeitgebers, ob der Arbeitnehmer von der Inflation betroffen ist, kann entfallen.

9. Kann die IAP auch als Weihnachtsgeld ausgezahlt werden?

Kann der Arbeitgeber anstelle einer freiwilligen Sonderzahlung in 2023 auch den IAP gewähren?  

Bei einer Auszahlung des Weihnachtsgeldes in Form der Inflationsausgleichsprämie fehlt der Inflationsbezug und ist als solches von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 c) EStG ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Leistungen des Arbeitgebers, welche auf einer vertraglichen Vereinbarung oder auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen, nicht in eine Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln. Sofern jedoch keine vertragliche Vereinbarung oder rechtlichen Verpflichtungen bestehen und die Sonderzahlung (z.B. Gratifikationen) freiwillig vom Arbeitgeber gewährt wird, ist eine Umwandlung in eine Inflationsausgleichsprämie möglich.  

10. Gilt die steuerbefreiende Wirkung auch für die Inflationsprämien, welche bereits vor dem 26.10.2022 beschlossen wurden?

Wichtig für die steuerfreie Auszahlung der IAP ist, dass sie innerhalb des Begünstigungszeitraum (26.10.2022 – 31.12.2024) dem Arbeitnehmer zufließen. Das heißt auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Inflationsausgleichsprämie mit dem Arbeitnehmer kommt es nicht an, sondern auf den Auszahlungszeitpunkt.

11. Unterliegt die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie dem Progressionsvorbehalt?

Nein, die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Folglich scheidet eine nachträglich höhere Einkommenssteuerbelastung nach Abgabe der Steuerklärung aus.

12. Ist die Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in der Lohnsteuerbescheinigung oder in der Einkommenssteuerklärung anzugeben?

Nein, eine Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung als auch in der ESt-Erklärung entfällt.

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