Mit Urteil vom 20.03.2014 (Az. VI R 35/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Fahrtenbuch nur dann anzuerkennen ist, wenn es für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt wurde. Damit hat der BFH die Rechtsprechung des FG Münster (Urteil vom 27.04.2012, Az. 4 K 3589/09 E) bestätigt. Das Fahrtenbuch Das Führen eines Fahrtenbuches dient grundsätzlich der steuerlichen Ermittlung der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung. Im zugrunde liegenden Sachverhalt stand dem Kläger ein Fahrzeug seines Arbeitgebers auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Ab dem 1.05.2008 führte er hierfür auch ein Fahrtenbuch, das allen inhaltlichen Anforderungen an ein Fahrtenbuch entsprach. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Berechnung des Nutzungsvorteils nach der 1%-Regelung zu erfolgen habe, da das Fahrtenbuch nicht ganzjährig für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt wurde. Die Entscheidung des BFH zum Fahrtenbuch Der BFH äußert sich in seinem Urteil wieder einmal zu den Anforderungen an ein solches Fahrtenbuch, wonach es vollständig und richtig sein muss, um den zu versteuernden Privatanteil ermitteln zu können. Auch führt der BFH aus, dass der Steuerpflichtige nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen kann, wenn er das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt hat. Dies wird u.a. damit begründet, dass ein unterjähriger Wechsel der Methoden dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken des Gesetzes widerspreche und eine erhöhte Manipulationsgefahr darstelle. Fazit Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es im o.g. Sachverhalt schon erstaunlich ist, dass der Steuerpflichtige es überhaupt geschafft hat, ein Fahrtenbuch zu führen, welches den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Nach unserer Erfahrung stellt dies schon eine oft unüberwindbare Hürde dar. Jedenfalls ist der Steuerpflichtige des Weiteren verpflichtet, sich von vornherein zu entscheiden, für welche der beiden Methoden (1%-Regelung oder Fahrtenbuch) er sich entscheiden möchte.