Mit Urteil vom 20.03.2014 (Az. VI R 35/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Fahrtenbuch nur dann anzuerkennen ist, wenn es für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt wurde. Damit hat der BFH die Rechtsprechung des FG Münster (Urteil vom 27.04.2012, Az. 4 K 3589/09 E) bestätigt.