Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ändert mit aktuellem Urteil die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass der Urlaubsanspruch eines Verstorbenen vererbt werden kann.

Testament: Der Urlaubsanspruch kann vererbt werden
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Kann ein Mitarbeiter seinen Urlaub nicht nehmen und stirbt, haben seine Angehörigen Anspruch auf Abgeltung, so die Europa- Richter. Bisher war der Fall in Deutschland klar: Wer nicht mehr lebt, braucht keinen Urlaub. Erholung ist ja dann kein Thema mehr. Noch im Jahr 2011 urteilte das Bundesarbeitsgericht nach diesem Grundsatz.Nun hat jedoch der EuGH in Luxemburg diese juristische Sicht verworfen und ein neues Grundsatzurteil gefällt. Ein Mitarbeiter, der seit dem Jahr 1998 bei einem westfälischen Lebensmittelhändler beschäftigt ist, erkrankte im Jahr 2009 schwer und konnte entsprechend nur wenig Urlaub nehmen. Im Jahr 2010 starb er und bis zu diesem Datum hatte sich ein Urlaubsanspruch von 146 Tagen angehäuft. Seine Frau, welche als Alleinerbin eingesetzt worden war, forderte nunmehr von dem Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 14.600 € für den Urlaub, den ihr verstorbener Mann nicht mehr nehmen konnte. Die Arbeitsgerichte beriefen sich auf die bisher geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach mit dem Tod eines Arbeitnehmers alle Ansprüche auf Urlaub aufgehoben sind. Die Klägerin berief sich allerdings auf eine europäische Richtlinie zur Arbeitszeit, wonach es unter bestimmten Umständen möglich sein kann, eine finanzielle Abgeltung zu vererben. Diesem Vortrag folgten nun auch die EU- Richter. Nach deren Ansicht seien nationale Gesetze oder Gepflogenheiten, wonach der Urlaubsanspruch untergeht, wenn der Arbeitnehmer verstirbt, mit EU- Recht nicht vereinbar. Die Richter stellten außerdem fest, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhänge, dass der Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

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