Mit Urteil vom 29.4.2014, (Az. II ZR 216/13) hat der BGH entschieden, dass Abfindungsausschlüsse in GmbH-Satzungen sittenwidrig sein können, sofern im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten sein soll.