Wird ein Grundstück innerhalb der 10 – Jahresfrist nach Anschaffung veräußert, unterliegt es gemäß § 23 Abs.1 Nr. 1 der Einkommenssteuer. Wie ist der Fall jedoch zu bewerten, wenn das Grundstück unversteuert dem Betriebsvermögen entnommen wird und erst danach veräußert wird?

Im anhängigen Rechtstreit beim FG Rheinland-Pfalz soll diese Frage geklärt werden. Dabei vererbte ein Landwirt im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück aus seinem Betriebsvermögen steuerfrei an seine beiden Söhne. Bei der Betriebsentnahme setze der Landwirt jedoch nur den Buchwert des Grundstückes an, wodurch die stillen Reserven verdeckt blieben. Folglich verzeichnete der Landwirt keinen zusätzlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, obwohl der tatsächliche Verkehrswert des Grundstückes weit über dem Buchwert lag. Nach dem Tod des Erblassers wollten die beiden Söhne das Grundstück innerhalb der 10 – Jahresfrist nach Betriebsentnahme veräußern.

Streit bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Die Grundstücksgemeinschaft plädiert darauf, dass für die Gewinnermittlung der Teilwert (Wert den ein Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wurde) im Zeitpunkt der Entnahme dem Veräußerungserlös gegenüberzusetzen ist. Das Finanzamt dahingegen setzte für Ermittlung des Veräußerungsgewinnes den Veräußerungserlös dem Buchwert bei Entnahme gegenüber. Dadurch wurde der Veräußerungsgewinn wesentlich erhöht. 

Entscheidung FG Rheinland-Pfalz

Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich in ihrer Entscheidung der Berechnung des Finanzamtes an. Denn nach Grundlagen des Einkommenssteuergesetzbuches fällt unter die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes im Privatvermögen (§ 23 Abs. 1 EStG) auch die Überführung eines Wirtschaftsgutes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 EStG aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.  Weiterhin ist für die vorweggenommene Erbfolge der § 23 Abs.1 S. 3 zu beachten. Dieser besagt, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen ist. Im Streitfall ergibt sich daraus, dass das entnommene Grundstück nach Überführung in das Privatvermögen den Einzelrechtsnachfolgern zuzurechnen ist, also den beiden Söhnen. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes dient gemäß § 23 Abs.3 Nr. 1 EStG einerseits der Veräußerungspreis und andererseits die Anschaffung- oder Herstellungskosten einschließlich Werbungskosten. Für den Fall der Betriebsentnahme sind gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu beachten. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Entnahmewert für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes zu Grunde zu legen.

Revision beim BFH erfolglos

Eine Zurückweisung des Einspruches der Grundstücksgemeinschaft erfolgte ebenfalls vom BFH. Der BFH urteilte ähnlich wie das FG Rheinland-Pfalz, dass bei einer Entnahme gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 EStG i. V. m. § 6 Abs.4 S.1 EStG der Entnahmewert anzusetzen ist. Grund dafür wäre, dass der Rechtsvorgänger (Landwirt) das Grundstück erfolgsneutral aus seinem Betrieb entnommen hat, sodass entsprechend auch der Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme für die Gewinnermittlung des Privaten Veräußerungsgeschäftes heranzuziehen ist.  

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