Die Auszahlung von Zuschlägen im Minijob kann zu einer Sozialversicherungspflicht führen. Aus diesem Grund ist es entscheidend zu wissen, wie und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag gezahlt werden kann, ohne in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen.
Minijobber: Zuschläge zum Lohn und Gehalt
Neben dem Grundlohn können auch einmalige Einlagen, laufende Zulagen, Zuschläge oder ähnliche Einnahmen bei einem Minijob erzielt werden. Zu beachten gilt dabei, dass eine Sozialversicherungspflicht nur dann entfällt, wenn die zusätzlichen Einnahmen lohnsteuerfrei sind. Insbesondere Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei zu gewähren, wenn diese neben dem Grundlohn gezahlt werden. Bei der Auszahlung der Zuschläge sollten darüber hinaus die Grenzen des § 3b Abs. 1 Nr. 1-4 EStG eingehalten werden.
Steuerpflichtige Zuschläge sind sozialversicherungspflichtig
Werden Zuschläge ohne eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gezahlt kann von einer Steuerpflicht ausgegangen werden. Einhergehend mit der Steuerpflicht ist grundsätzlich ein Entfall der Sozialversicherungsfreiheit. Besonders betroffen sind von der Steuerpflicht vor allem Minijobber während des Beschäftigungsverbotes des Mutterschutzes und Arbeitnehmer im Fall einer arbeitsunfähigkeitsbedingten Entgeltfortzahlung.
Entfall Sozialversicherungsfreiheit bei zu hohem Grundlohn
Die Sozialversicherungsfreiheit bei Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfällt, wenn die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag über 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 SvEV) liegt. Fällt der Arbeitslohn höher aus ist aber nur der Betrag sozialversicherungspflichtig, welcher die 25 € überschreitet. In der Praxis sollte der Stundenlohn bei Minijobs aber eher unter 25 € pro Stunde liegen, wodurch eine Sozialversicherungspflicht bei zu hohem Grundlohn unwahrscheinlich ist.