Im Folgenden wird darüber aufgeklärt, ob bei einer Zwangsversteigerung von einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgegangen werden kann. Wichtig zu beachten ist hierbei die Unterscheidung zwischen einer Grundstücksenteignung und einer Zwangsversteigerung.
Ausschluss privates Veräußerungsgeschäft – Grundstücksenteignung
Bei einer Grundstücksenteignung kann ein privates Veräußerungsgeschäft ausgeschlossen werden, da der eigene Wille des Betroffenen fehlt. Grundlegend gilt nämlich bei einem privaten Veräußerungsgeschäft, dass eine willentliche Übertragung des Grundstückes durch den Steuerpflichtigen stattfinden muss. Im Gegensatz dazu steht aber, dass bei einer Grundstücksenteignung eine willentliche Betätigung des Steuerpflichtigen fehlt. Das führt dazu, dass kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vorliegt.
Privates Veräußerungsgeschäft – Zwangsversteigerung
Im Gegenteil zu einer Grundstücksenteignung kann bei einer Zwangsversteigerung von einem Veräußerungsgeschäft ausgegangen werden. Zu beachten gilt hierbei, dass der Betroffene eine Zwangsversteigerung vorbeugen bzw. stoppen kann, indem er seine offenen Verbindlichkeiten begleicht. Durch die Möglichkeit seiner Zwangsversteigerung zu entgehen, wird dem Steuerpflichtigen eine willentliche Betätigung nachgesagt. Folglich liegt hierbei ein Veräußerungsgeschäft vor.
Steuerfreiheit – Zwangsversteigerung
Zur Ermittlung, ob ein zwangsversteigertes Grundstück als steuerfrei anzusehen ist, sollte die 10-Jahresfrist beachtet werden (§ 23 Abs.1 Nr. 1 EStG). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bemessung der 10–Jahresfrist ist dabei die Abgabe des Meistgebotes. Dabei wird davon ausgegangen, dass mit Abgabe des Meistgebotes ein schuldrechtlicher Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande gekommen ist. Mit Vorliegen des Kaufvertrages sind die Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt und eine steuerfreie Übertragung kann geprüft werden.