steffen_partner-ekst_schlichtungsverfahrenErfreuliche Nachricht: Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt mit dem Urteil vom 08.08.2013-11, K 3540/12, die Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außer-gewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer an Hintergrund: Nach neuerer Rechtsprechung des BFH können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sein. Mit Bezug auf diese neuere Rechtsprechung machte der Kläger Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Er ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet und hatte Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und am Ende vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt ordnete diese Aufwendungen allerdings den Kosten der privaten Lebensführung zu und erkannte diese nicht als außergewöhnliche Belastung an. Das sahen die Richter vom FG Düsseldorf anders: Ein Schlichtungsverfahren sei als „Vorstufe“ zum Zivilprozess anzusehen und die Kosten somit zwangsläufig. Sie erkannten den Abzug der Kosten für das Schlichtungsverfahren zur Freude des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung an, allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen und somit bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet.

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