steffen_partner-erbschafts_schenkungsteuerDer BFH ändert mit Beschluss vom 21.11.2013 (AZ II B 46/13) seine bisherige Rechtsprechung zu dem geltenden Erbschaftsteuergesetz und hat entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens auszusetzen ist, sofern ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Fall: Die geschiedene Ehefrau eines im September 2011 verstorbenen Mannes sollte aufgrund dessen Vermächtnisses auf Lebenszeit eine monatliche Rente von TEUR 2,7 Euro erhalten. Die hierfür anfallende Erbschaftsteuer wurde mit Bescheid auf TEUR 71 festgesetzt, die sie auch Ende 2012 zahlte. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten es aber ab, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids aufzuheben, wollten also die Erbschaftsteuer aufgrund des Verfahrens vor dem BVerfG vorläufig nicht an die Antragstellerin erstatten. Der BFH hat aber die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids mit Beschluss vom 21.11.2013 aufgehoben, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvL 21/12 entschieden hat. Ausschlaggebend hierfür war, dass der BFH die als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte und im diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestand. Ein berechtigtes Interesse liege jedenfalls immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige mangels Erbe liquider Mittel, wie z.B. Bargeld, zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder erworbene Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. Könne ein Erwerber also die Erbschaftsteuer nicht aus dem Erwerb begleichen, so sei ihm wegen des anhängigen Normenkontrollverfahrens auch nicht zuzumuten, die Erbschaftsteuer vorläufig zu entrichten.

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