Schadenersatz bei verspäteter Lohnzahlung

Bisher hatten Arbeitnehmer bei verspäteten Lohnzahlungen kaum Handhabe gegenüber dem Arbeitgeber. Ersatzansprüche für den Verzugsschaden konnten nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden konkret benannt werden konnte (z.B. Mahngebühren oder Rückbuchungen von Lastschriften).

Nun hat der Gesetzgeber mit §288 Abs. 5 einen pauschalen Schadensersatz eingeführt. Der Betrag i.H.v. EUR 40,00 wird bei jeder verspäteten Zahlung durch den Arbeitgeber fällig! Das gilt im Übrigen auch für Abschlagszahlungen.

Durch diese Neuregelung soll Arbeitgeber zur pünktlichen Zahlung bewegt werden. Zudem soll durch diese Pauschale zumindest die ersten Unannehmlichkeiten im Falle einer verspäteten Zahlung gewürdigt werden.

Zunächst galt diese Regelung nur für Arbeitsverhältnisse die nach dem 28.07.2014 begonnen haben. Seit dem 30.06.2016 aber auch für alle andere!

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