„Werden hochwertige Werbekalender an individualisierbare Empfänger überlassen, liegt keine Werbemaßnahme vor, sondern eine unentgeltliche Zuwendung, für die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind.“ (FG Baden-Württemberg 12.4.16, 6 K 2005/11)

„Werden hochwertige Werbekalender an individualisierbare Empfänger überlassen, liegt keine Werbemaßnahme vor, sondern eine unentgeltliche Zuwendung, für die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind.“ (FG Baden-Württemberg 12.4.16, 6 K 2005/11)

In dem Verfahren ging es um Bilderwandkalender, die seit vielen Jahren hergestellt und mit dem Firmenlogo versehen wurden. Für etwa 15.000 Kalender fielen im Streitjahr ca. EUR 175.000,00 Kosten an, welche als Werbekosten verbucht wurden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich hier jedoch nicht um Werbekosten, sondern vielmehr um Geschenke i.S.d. §4 (5) EStG. Der Betriebsausgabenabzug wurde entsprechend versagt, da der Aufwand nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht wurde. Einspruchs- und Klageverfahren der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Die durch die unentgeltliche Überlassung der Kalender gemachte Werbung gilt nicht als Gegenleistung für die Zuwendung. Da der Einzelpreis jedoch lediglich ca. EUR 12,00 betrug, ist die Geschenkgrenze von EUR 40,00 je Empfänger pro Jahr grundsätzlich aber gewährt. Da bei Werbegeschenken mit erhöhtem Wert unterstellt wird, dass zu den Empfängern eine persönliche Beziehung besteht, bedarf es einer gesonderten Aufzeichnung, um diese Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das ist im Streitfall nicht erfolgt.

Praxistipp

Grundsätzlich handelt es sich bei Geschenken um Zuwendungen, die ohne Gegenleistung – also unentgeltlich – erfolgen und den anderen bereichern. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob die Geschenke im Zusammenhang mit einer anderen Leistung gewährt wurden. Bei Zugaben zu sogenannten Hauptleistungen sind diese beiden Vorgänge miteinander verknüpft und bilden somit gemeinschaftlich den Bestandteil des Leistungsaustausches. Der Geschenk-Charakter ist in solchen Fällen also nicht gegeben.

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