Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine pflegebedürftige Dame, die Pflegegeld für selbst zu beschaffende Pflegedienste in Höhe von 5.280,– EUR im Jahr 2014 erhielt. Sie nahm einen polnischen Pflegedienst für die häusliche Pflege in Anspruch, mit dem auch ein Vertrag geschlossen wurde, der Leistungen für Tätigkeiten wie Spülen, Kochen, Einkaufen, Wäsche- und Kleidungswechsel, etc. umfasste. Die eingesetzten Betreuungskräfte hatten eine Wochenarbeitszeit von insgesamt 40 Stunden. Dafür machte die Klägerin Kosten in Höhe von 28.500,– EUR zuzüglich Unterkunfts- und Versicherungskosten für die Pflegekräfte von 2.712,– EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass es sich bei den eingesetzten Kräften nicht um ausgebildete Pflegekräfte handelte und der Pflegedienst sozialrechtlich hier nicht anerkannt war. Daher ließ das Finanzamt den Ansatz der Aufwendungen lediglich bis maximal 4.000,– EUR im Rahmen der sogenannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“ zu.
Entscheidung des Finanzgerichts (FG):
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat der Klage stattgegeben und die Kosten vom Grundsatz als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Allerdings wurden die Kosten auf einen als vom FG angemessen gehaltenen Teil gekürzt, weil es argumentierte, dass nur ca. 27 Wochenstunden als notwendige Pflegezeit fachmedizinisch nachgewiesen wurden. Somit wurden insgesamt Kosten von 28.500,– EUR zzgl. Unterkunft 2.712,– = 31.212,–, davon zwei Drittel = 20.732,– EUR, abzüglich Erstattung Pflegegeld ./. 5.280,– EUR = 15.452,– EUR.
Das FG war der Auffassung, dass die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der Klägerin dazu dienten, ihre Krankheit erträglicher zu machen und daher würden die Pflegeaufwendungen dem Grunde nach zu den im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehbaren Krankheitsaufwendungen zählen.
Fazit:
Die häusliche Pflege durch einen ausländischen (hier: polnischen) Pflegedienst ist auch im Rahmen der außergewöhnliche n Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, wenn es sich bei den eingesetzten Betreuungskräften nicht um ausgebildetes Pflegefachpersonal handelt; auch der beauftragte Pflegedienst muss in Deutschland nicht sozialrechtlich anerkannt sein.
Quelle: FG Baden-Württemberg vom 21.06.2016, AZ 5 K 2714/15