"Ein Dienstjubiläum ist keine vorwiegend private Angelegenheit", BFH vom 20.01.2016, AZ VI R 24/15

Sachverhalt:

Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Kläger, ein Finanzbeamter, alle Amtsangehörigen des Finanzamtes A sowie die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung (insgesamt ca. 50 Gäste), an einem Wochentag von 11:00 bis ca. 13:00 Uhr zur Feier seines 40-jährigen Dienstjubiläums eingeladen. Die Amtsleitung genehmigte die Feier, Ort der Veranstaltung war der Sozialraum des Finanzamtes A.

Der Kläger setzte die Aufwendungen für die Feier in Höhe von ca. 830,– EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten an. Das zuständige Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Bewirtungsaufwendungen in bedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umstände beruhten. Auch die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg: Dieses schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an und versagte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer.

 

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):

Die Klage wurde vom Finanzbeamten bis zum BFH fortgesetzt. Dieser entschied mit Urteil vom 20.01.2016 (AZ ÍV R 24/15), dass die Beurteilung, ob die Aufwendungen privat oder beruflich veranlasst seien, in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen sei. Nach Ansicht des BFH beruhten die Bewirtungsaufwendungen des Klägers danach nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen und seien ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.

Dies folge zum einen aus dem beruflichen Anlass der Feier (= Dienstjubiläum) und zum anderen aus den Gästen, bei denen es sich nämlich ausnahmslos um Amtsangehörige, also Berufskollegen, handelte.

Außerdem erfolgte die Veranstaltung- zumindest teilweise- im Rahmen der Arbeitszeit.

Somit gab der BFH der Klage statt und entschied, dass die Gesamtkosten in Höhe von 830,– EUR (also ca. 17,– EUR pro Person) bei der Einkommensteuer im Rahmen der Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden.

 

 

 

 

 

 

 

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