Schlechte Nachrichten für alle Kapitagesellschaften: Nach einem aktuellen BFH-Urteil ist das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil vom 16.01.2014, Az. I R 21/12). Hintegrund: Die Gewerbesteuer mindert den handelsrechtlichen Gewinn. Daher ist sie grundsätzlich eine Betriebsausgabe und müsste grundsätzlich auch den steuerlichen Gewinn einer Kapitalgesellschaft mindern. Nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ist die Gewerbesteuer laut Gesetz allerdings keine Betriebsausgabe mehr. Im vorliegenden Fall klagte eine GmbH gegen das steuerliche Abzugsverbot, die mehrere Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen hohe Gewerbesteuerzahlungen leisten musste. Der BFH sieht aber keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern ist der Auffassung, dass die Senkung des Steuersatzes durch das Unternehmenssteuerreformgesetz von 25% auf 15% Körperschaftsteuer ausreichend Entlastung für die Kapitalgesellschaften schaffe

Statue der Justitia im Abendlicht – ist das gerecht?
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