Das Thema Erbschaften ist mit komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen verbunden, wodurch sich viele Menschen vor ihrem Ableben nicht mit diesem Sachverhalt beschäftigen wollen. Aber ohne die frühzeitige Planung können geltende Freibeträge innerhalb der Erbschaftsteuer nicht richtig ausgenutzt werden, sodass es zu einer ungewollten Besteuerung kommt.
Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen
Grundlage für die Versteuerung von Erbschaften oder Schenkungen ist der Verwandtschaftsgrad. Somit gilt desto näher der Erbe zu dem Verstorbenen steht, desto höher fällt der Steuerfreibetrag aus. Diese Faustregel lässt sich nicht nur im Erbschaftsfall anwenden, sondern gilt auch gleichermaßen für die Schenkung von Vermögen. Der Gesetzgeber ordnet nun die Beschenkten bzw. Erben in drei Erbschaftssteuerklassen ein. Diese sind unabhängig von den Lohnsteuerklassen und beziehen sich ebenfalls auf den Verwandtschaftsgrad. Die folgende Tabelle stellt die Freibeträge verschiedener Personengruppen im Falle einer Erbschaft oder Schenkung zum aktuellen Zeitpunkt dar:
Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen | |||||
Verwandtschaftsverhältnis | Allgemeiner Freibetrag (Euro) | Versorgungsfreibetrag(Euro) | Freibetrag für Hausrat (Euro) | Freibetrag für andere Güter (Euro) | |
Steuerklasse I | |||||
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500 000 | 256 000 | 41 000 | 12 000 | |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400 000 | 10 300 – 52 000 | 41 000 | 12 000 | |
Andere Enkel und Stiefenkel | 200 000 | 0 | 41 000 | 12 000 | |
Urenkel | 100 000 | 0 | 41 000 | 12 000 | |
Eltern, Groß- und Urgroßeltern | 100 000 | 0 | 41 000 | 12 000 | |
Steuerklasse II | |||||
Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und -eltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20 000 | 0 | 12 000 | ||
Steuerklasse III | |||||
Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde und andere | 20 000 | 0 | 12 000 |
Wie in der Tabelle dargestellt, erhalten die Beschenkten bzw. Erben neben dem allgemeinen Freibetrag, dieser gilt für Geldvermögen, Immobilien, Wertpapiere etc. auch noch zusätzliche Freibeträge für spezielle Sachverhalte. Dazu zählt der Versorgungsfreibetrag (z.B. Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld etc.), Freibetrag für Hausrat (z.B. Gesamtheit Möbel und Geräte des Haushaltes) und der Freibetrag für andere Güter (z.B. Autos, Boote etc.). Die Personengruppe der Eltern, Groß- und Urgroßeltern bildet eine Ausnahme. Sie fällt, wie in der Tabelle dargestellt, in die Erbschaftssteuerklasse I. Dies gilt aber nur im Falle einer Erbschaft, denn im Falle einer Schenkung gehören sie der Steuerklasse II. Die gegebenen Versorgungsfreibeträge für die der Erbschaftssteuerklasse I angehörigen Kinder, Stiefkinder etc. werden je nach Altersgruppe gewährt (Kinder bis 5 Jahre: 52.000€, Kinder bis 10 Jahre: 41.000€, Kinder bis 15 Jahren: 30.700€, Kinder bis 20 Jahren: 20.500€ und Kinder bis 27 Jahren: 10.300€).
Besteuerung für Erbschaft oder Schenkung über Steuerfreibetrag
Die Besteuerung von Erbschaften oder Schenkungen ist einerseits von der oben genannten Erbschaftssteuerklasse abhängig und zudem von dem Wert des steuerpflichtigen Vermögens. Die dargestellte Tabelle gliedert hierbei die genaue Besteuerung auf:
Steuerpflichtiges Erbe oder Geschenk bis … | Steuern bei Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75 000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300 000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
600 000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6 000 000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13 000 000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26 000 000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26 000 000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Tipps, um Steuerbelastung zu senken
Trotz der Komplexität des Themas gibt es durchaus einige Tipps, die es zu beachten gilt, um die Steuerlast für Erben oder Beschenkte möglichst zu senken. Dazu zählen:
- Unverheiratete Paare mit deutlichen Nachteilen
Grundlegend ist hierbei zu beachten das Erbschaften oder Schenkungen innerhalb einer Partnerschaft ohne Trauung deutlich teurer werden. Denn diese Partner werden steuerrechtlich als Fremde behandelt und sind der Erbschaftssteuerklasse III zugehörig. Somit erhalten diese einen allgemeinen Freibetrag von 20.000€. Zum Vergleich einem verheirateten Partner stehen ein allgemeiner Freibetrag von 500.000€ zu Verfügung.
- Freibeträge mehrfach Nutzen
Wichtig ist zu beachten, dass der zustehende Freibetrag alle 10 Jahre erneut genutzt werden kann. Aus diesem Grund ist es sinnvoll bei einem hohen Vermögenswert, welcher die gegebenen Freibeträge übersteigt, bereits vorher ein Teil des Vermögens zu verschenken. Denn in diesem Fall können die Beschenkenden und späteren Erben mehrfach von einem steuerfreien Vermögen profitieren.
- Gleichverteilung des Vermögens
In vielen Fällen ist es so, dass einer der beiden Lebenspartner den Großteil des Vermögens unter sich vereint. Das Problem, das hierbei entsteht, ist, dass die Erben durch die Ungleichverteilung den Steuerfreibetrag bei dem einen Lebenspartner möglicherweise überschreiten, ohne den des anderen Lebenspartners voll ausgeschöpft zu haben. Wenn das Vermögen andererseits zwischen beiden Partnern gleichverteilt ist, wird es unwahrscheinlicher, dass die Erben das Vermögen versteuern müssen.