Das Thema Erbschaften ist mit komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen verbunden, wodurch sich viele Menschen vor ihrem Ableben nicht mit diesem Sachverhalt beschäftigen wollen. Aber ohne die frühzeitige Planung können geltende Freibeträge innerhalb der Erbschaftsteuer nicht richtig ausgenutzt werden, sodass es zu einer ungewollten Besteuerung kommt.

Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen

Grundlage für die Versteuerung von Erbschaften oder Schenkungen ist der Verwandtschaftsgrad. Somit gilt desto näher der Erbe zu dem Verstorbenen steht, desto höher fällt der Steuerfreibetrag aus. Diese Faustregel lässt sich nicht nur im Erbschaftsfall anwenden, sondern gilt auch gleichermaßen für die Schenkung von Vermögen. Der Gesetzgeber ordnet nun die Beschenkten bzw. Erben in drei Erbschaftssteuerklassen ein. Diese sind unabhängig von den Lohnsteuerklassen und beziehen sich ebenfalls auf den Verwandtschaftsgrad. Die folgende Tabelle stellt die Freibeträge verschiedener Personengruppen im Falle einer Erbschaft oder Schenkung zum aktuellen Zeitpunkt dar:

Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen 
Verwandtschafts­verhältnisAllgemeiner Freibetrag (Euro)Versorgungsfreibetrag(Euro)Freibetrag für Hausrat (Euro)Freibetrag für andere Güter (Euro) 
 
 
Steuerklasse I 
Ehegatten,
eingetragene
Lebenspartner
500 000256 00041 00012 000 
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder400 00010 300 –
52 000
41 00012 000 
Andere Enkel und Stiefenkel200 000041 00012 000 
Urenkel100 000041 00012 000 
Eltern, Groß- und Urgroßeltern    100 000041 00012 000 
    Steuerklasse II 
Geschwister,
Nichten und Neffen,
Schwieger­kinder
und -eltern,
Stief­eltern,
geschiedene Ehegatten,
Partner einer
aufgehobenen
Lebens­part­nerschaft
20 000012 000 
Steuerklasse III 
Onkel, Tanten, Lebens­gefährten, Nach­barn, Freunde und andere20 000012 000 

Wie in der Tabelle dargestellt, erhalten die Beschenkten bzw. Erben neben dem allgemeinen Freibetrag, dieser gilt für Geldvermögen, Immobilien, Wertpapiere etc. auch noch zusätzliche Freibeträge für spezielle Sachverhalte. Dazu zählt der Versorgungsfreibetrag (z.B. Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld etc.), Freibetrag für Hausrat (z.B. Gesamtheit Möbel und Geräte des Haushaltes) und der Freibetrag für andere Güter (z.B. Autos, Boote etc.). Die Personengruppe der Eltern, Groß- und Urgroßeltern bildet eine Ausnahme. Sie fällt, wie in der Tabelle dargestellt, in die Erbschaftssteuerklasse I. Dies gilt aber nur im Falle einer Erbschaft, denn im Falle einer Schenkung gehören sie der Steuerklasse II. Die gegebenen Versorgungsfreibeträge für die der Erbschaftssteuerklasse I angehörigen Kinder, Stiefkinder etc. werden je nach Altersgruppe gewährt (Kinder bis 5 Jahre: 52.000€, Kinder bis 10 Jahre: 41.000€, Kinder bis 15 Jahren: 30.700€, Kinder bis 20 Jahren: 20.500€ und Kinder bis 27 Jahren: 10.300€).

Besteuerung für Erbschaft oder Schenkung über Steuerfreibetrag

Die Besteuerung von Erbschaften oder Schenkungen ist einerseits von der oben genannten Erbschaftssteuerklasse abhängig und zudem von dem Wert des steuerpflichtigen Vermögens. Die dargestellte Tabelle gliedert hierbei die genaue Besteuerung auf:

Steuer­pflichtiges
Erbe oder Geschenk bis …
Steuern bei Steuerklasse
IIIIII
75 000 Euro7 %15 %30 %
300 000 Euro11 %20 %30 %
600 000 Euro15 %25 %30 %
6 000 000 Euro19 %30 %30 %
13 000 000 Euro23 %35 %50 %
26 000 000 Euro27 %40 %50 %
Über 26 000 000 Euro30 %43 %50 %

Tipps, um Steuerbelastung zu senken

Trotz der Komplexität des Themas gibt es durchaus einige Tipps, die es zu beachten gilt, um die Steuerlast für Erben oder Beschenkte möglichst zu senken. Dazu zählen:

  • Unverheiratete Paare mit deutlichen Nachteilen

Grundlegend ist hierbei zu beachten das Erbschaften oder Schenkungen innerhalb einer Partnerschaft ohne Trauung deutlich teurer werden. Denn diese Partner werden steuerrechtlich als Fremde behandelt und sind der Erbschaftssteuerklasse III zugehörig. Somit erhalten diese einen allgemeinen Freibetrag von 20.000€. Zum Vergleich einem verheirateten Partner stehen ein allgemeiner Freibetrag von 500.000€ zu Verfügung.

  • Freibeträge mehrfach Nutzen

Wichtig ist zu beachten, dass der zustehende Freibetrag alle 10 Jahre erneut genutzt werden kann. Aus diesem Grund ist es sinnvoll bei einem hohen Vermögenswert, welcher die gegebenen Freibeträge übersteigt, bereits vorher ein Teil des Vermögens zu verschenken. Denn in diesem Fall können die Beschenkenden und späteren Erben mehrfach von einem steuerfreien Vermögen profitieren.  

  • Gleichverteilung des Vermögens

In vielen Fällen ist es so, dass einer der beiden Lebenspartner den Großteil des Vermögens unter sich vereint. Das Problem, das hierbei entsteht, ist, dass die Erben durch die Ungleichverteilung den Steuerfreibetrag bei dem einen Lebenspartner möglicherweise überschreiten, ohne den des anderen Lebenspartners voll ausgeschöpft zu haben. Wenn das Vermögen andererseits zwischen beiden Partnern gleichverteilt ist, wird es unwahrscheinlicher, dass die Erben das Vermögen versteuern müssen.

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