Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluss vom 07.11.2014 ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, weil es keine verbotswidrige Nutzung des Handys während der Fahrt im Sinne des § 23a Absatz 1a StVO feststellen konnte. Das Amtsgericht Köln hatte dagegen eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilt, weil diese während der Autofahrt ihr Mobiltelefon lediglich aufgenommen hat, um dieses andernorts wieder abzulegen.
Weitergabe des Handys ohne Ablesen des Displays keine verbotene Handy-Nutzung am Steuer
Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Autofahrerin ein eingeschaltetes Handy in ihrer Handtasche hatte. Da der Sohn der Fahrerin vergeblich versuchte, das Mobiltelefon in der Tasche zu suchen, übergab er die Handtasche der Autofahrerin, damit diese es finden konnte. Beim Fortsetzen der Fahrt suchte die Autofahrerin ihr Handy, ergriff es und reichte es an ihren Sohn, welcher das Gespräch annahm. Diesen Sachverhalt wertete das Amtsgericht Köln als verbotene Nutzung am Steuer und unterstellte dabei, dass die Autofahrerin vor der Weitergabe auf das Display geschaut hatte.
OLG verneint den Tatbestand des § 23a Absatz 1a StVO
Das Oberlandesgericht Köln aber sah dies anders. Zwar schließe eine Benutzung im Sinne der Vorschrift „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ mit ein, jedoch sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons vom gesetzlichen Tatbestand nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Gerätes aufweist. Weiterhin führt das Oberlandesgericht Köln aus, dass durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays kein eigener Kommunikationsvorgang vorbereitet wird. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstandes im Fahrzeug. Der Senat hat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.