Weihnachtsmarkt
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 04.12.2014 entschieden, dass der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen darf.

Kein Eintrittsgeld für Veranstalter

Der Betreiber des Weihnachtsmarktes wollte erstmals in diesem Jahr Eintritt, lediglich für den Sonnabend, und nur ab 16.30 Uhr, in Höhe von drei Euro erheben. Am Sonntagnachmittag sei die Besucheranzahl so hoch, dass es kein Durchkommen an den Ständen mehr gebe. Aus diesem Grund wollte der Betreiber mit der Erhebung des Eintrittgeldes versuchen, die Besucher auf weniger stark frequentierte Weihnachtsmarktzeiten umzulenken.

Verstoß gegen Grünanlagengesetz

Das Verwaltungsgericht Berlin hat jedoch ein solches Eintrittsgeld verboten. Das Verlangen von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen auf einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widerspreche deren Zweckbestimmung, wonach sie grundsätzlich “jedermann kostenfrei zur Erholung nutzen können soll”. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gegen das Grünanlagengesetz verstoße. Der Eilantrag wurde daher abgewiesen.

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