Vraag

Wat is de opvolgingsprocedure volgens § 103 SGB V?

In gebieden met vestigingsbeperkingen kan een toelating als contractarts niet rechtstreeks door de houder aan een koper worden verkocht. In plaats daarvan vindt de toewijzing plaats via een opvolgingsprocedure (Nachbesetzungsverfahren), waarbij de toelatingscommissie (Zulassungsausschuss) over de overdracht beslist. Overeenkomsten tot praktijkoverdracht bevatten daarom vaak medewerkingsverplichtingen van de huidige toelatingshouder.

Stand: mei 2017

Meer hierover in het artikel Vorsicht: Abschreibungen beim Erwerb von Vertragsarztzulassungen nicht immer zwingend möglich.

Verwante vragen

  • Ist die Vertragsarztzulassung ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut?

    Grundsätzlich ist die Vertragsarztzulassung ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht und kann nicht direkt veräußert werden. Sie stellt nur dann ein selbständiges, immaterielles und abnutzbares Wirtschaftsgut dar, wenn ausschließlich die Zulassung Gegenstand des Kaufvertrags ist. In diesem Sonderfall ist eine Abschreibung möglich.

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  • Wie hat der BFH den Erwerb einer Vertragsarztpraxis steuerlich bewertet?

    Mit Urteilen vom 21.02.2017 (VII R 7/14 und VIII R 224/16) hat der BFH entschieden, dass beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis neben dem Praxiswert kein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut in Form des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung erworben wird. Der Vorteil der Zulassung geht damit im abschreibbaren Praxiswert auf.

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  • Wann ist der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung als eigenes Wirtschaftsgut anzusehen?

    Ein eigenes immaterielles Wirtschaftsgut liegt nach BFH-Rechtsprechung nur dann vor, wenn ausschließlich die Vertragsarztzulassung Gegenstand des Kaufvertrags ist und nicht eine komplette Praxis übernommen wird. Nur dann kann der Kaufpreis als abnutzbares Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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  • Wie lassen sich Abschreibungsmöglichkeiten beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis sichern?

    Erwerber sollten überlegen, zunächst nur den Praxiswert zu übernehmen und den Praxissitz erst später zu verlegen. Dadurch fließt der wirtschaftliche Vorteil der Zulassung in den abschreibbaren Praxiswert ein, statt als nicht abschreibungsfähiger Posten verloren zu gehen.

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