Zodra slechts één van de dwingende voorwaarden niet meer is vervuld, vervalt de voortzettingsgebonden verliesverrekening onmiddellijk en volledig. Geplande aandeelhouderswisselingen of wijzigingen in de bedrijfsvoering dienen daarom tijdig fiscaal te worden getoetst, om bestaande verliesverrekeningen niet in gevaar te brengen.
Stand: december 2017
Meer hierover in het artikel Verlustabzug beim Anteilsverkauf von GmbH-Anteilen: Bundesverfassungsgericht stellt teilweise Verfassungswidrigkeit fest.
Verwante vragen
Wann gehen Verlustvorträge einer GmbH beim Anteilsverkauf unter?
Nach § 8c KStG gehen Verlustvorträge anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50% geht der Verlustvortrag vollständig verloren. Diese Regelung betrifft auch Zinsvorträge und andere Verlustpositionen.
Was hat das BVerfG zum Verlustuntergang bei GmbH-Anteilsübertragungen entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat den anteiligen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 25% bis 50% der Anteile als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den Verfassungsverstoß für die Jahre 2008 bis 2015 bis zum 31.12.2018 zu beseitigen. Ob die Verfassungswidrigkeit auch bei Übertragungen über 50% gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Sollte bei vollständiger Streichung des Verlustvortrags durch das Finanzamt Einspruch eingelegt werden?
Ja, bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteile sollte gegen die vollständige Streichung des Verlustvortrags Einspruch eingelegt werden. Hintergrund sind zwei beim BFH anhängige Verfahren, die diese Konstellation auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Bis zur Entscheidung sollten betroffene Bescheide offengehalten werden.
Was ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG?
Seit 2016 können Kapitalgesellschaften auf Antrag Verlustvorträge trotz schädlichem Anteilseignerwechsel erhalten, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortführen. Voraussetzung ist eine unveränderte Fortführung seit drei Jahren bzw. seit Gründung, keine Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, keine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, keine Organträgerstellung und keine Einbringung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert.