Ja. Volgens de uitspraak van het FG Münster van 02.08.2015 (Az. 15 K 718/12 U) vormt de terbeschikkingstelling van praktijkruimten inclusief inrichting aan andere artsen noch een medische, noch een aan een arts gelijkgestelde prestatie. Aangezien geen vrijstelling op grond van § 4 Nr. 14 UStG van toepassing is, zijn deze prestaties btw-plichtig.
Stand: oktober 2016
Meer hierover in het artikel Überlassung von Praxisräumen durch Arzt an andere Ärzte = umsatzsteuerpflichtig, da weder ärztliche noch arztähnliche Leistung.
Verwante vragen
Warum greift die Heilbehandlungs-Steuerbefreiung bei der Raumüberlassung nicht?
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt eine ärztliche Heilbehandlungsleistung voraus. Die bloße Vermietung von Praxisräumen und Ausstattung erfüllt diese inhaltliche Voraussetzung nicht, auch wenn die Räume später für ärztliche Tätigkeiten genutzt werden.
Spielt es für die Steuerbefreiung eine Rolle, dass der Leistungsempfänger Arzt ist?
Nein. Das FG Münster stellt klar, dass die personenbezogene Voraussetzung der Steuerbefreiung den Leistenden betrifft, nicht den Leistungsempfänger. Der Leistende muss selbst Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sein und eine entsprechende Leistung erbringen.
Welche praktische Bedeutung hat das Urteil für Belegarztkliniken und Gemeinschaftspraxen?
Betreiber von Kliniken oder Praxen, die ihre Räume und Ausstattung gegen Entgelt an Belegärzte oder Gemeinschaftspraxen überlassen, müssen für diese Entgelte grundsätzlich Umsatzsteuer abführen. Es empfiehlt sich, bestehende Verträge und Abrechnungen umsatzsteuerlich zu prüfen.
Ist das Urteil des FG Münster rechtskräftig?
Nein, das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die endgültige höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus, sodass betroffene Fälle gegebenenfalls offengehalten werden sollten.