Een belastingvrijstelling is van toepassing indien de brandstof wordt vervoerd in een door de fabrikant ingebouwde tank van het voertuig. Hiermee wordt het gebruikelijke grensoverschrijdende gebruik van bedrijfsvoertuigen met standaardtankuitrusting bevoordeeld. Betwist is echter of deze vrijstelling ook geldt voor achteraf ingebouwde tanks.
Stand: juli 2013
Meer hierover in het artikel Transportunternehmen, Achtung! Tanken im europäischen Ausland: Einbau nachträglicher Tanks auch steuerbefreit?.
Verwante vragen
Wann fällt beim Tanken im EU-Ausland deutsche Energiesteuer an?
Energiesteuer ist grundsätzlich immer dann festzusetzen, wenn Diesel aus dem europäischen Ausland ins deutsche Inland verbracht wird. Damit soll die Besteuerung des im Inland verbrauchten Kraftstoffs sichergestellt werden. Wird beispielsweise ein LKW in den Niederlanden betankt und überquert anschließend die deutsche Grenze, ist der Tatbestand grundsätzlich erfüllt.
Warum bauen Transportunternehmen häufig zusätzliche oder größere Tanks in ihre LKW ein?
Größere oder zusätzliche Tankbehälter dienen dazu, individuelle betriebliche Anforderungen abzudecken, etwa den Transport von Containern oder längere Touren ohne Zwischenbetankung. Sie ermöglichen es, Preisunterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten beim Diesel auszunutzen. Häufig wird der Originaltank versetzt und ein zusätzlicher Tank mit mehreren hundert Litern Volumen ergänzt.
Wird die Energiesteuerbefreiung auch für nachträglich eingebaute LKW-Tanks gewährt?
Dies ist derzeit europarechtlich ungeklärt und Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH (Vorlage des FG Düsseldorf, AZ 4 K 3691/12 VE). Die deutsche Zollverwaltung lehnt die Befreiung bei nicht serienmäßig eingebauten Tanks ab. Das FG Düsseldorf hält es jedoch für vertretbar, auch von Vertragshändlern nachträglich eingebaute Tanks einzubeziehen, da an der Fahrzeugherstellung oft mehrere Unternehmen beteiligt sind.
Ist das Tanken im günstigeren EU-Ausland als steuerlicher Missbrauch einzustufen?
Nach Auffassung des FG Düsseldorf liegt darin kein steuerlicher Missbrauch, sondern lediglich die legitime Nutzung von Preisunterschieden zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Der freie Warenverkehr und der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts sprechen dafür, solche Gestaltungen nicht steuerlich zu sanktionieren. Transportunternehmen können daher grundsätzlich Preisvorteile im Ausland nutzen.