Bepalend is § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Daarmee worden de uitgaven forfaitair vergoed via de afstandsforfait per volledige afstandskilometer. Hogere werkelijke kosten kunnen op grond van § 9 Abs. 2 S. 2 EStG uitsluitend in aanmerking worden genomen bij gebruik van openbaar vervoer – niet bij auto of taxi.
Stand: december 2022
Meer hierover in het artikel Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ im Sinne des EStG.
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