Fiscaal gezien kan dit nadelig zijn, omdat alleen daadwerkelijk betaalde kosten aan een thuiszorgdienst als buitengewone lasten op grond van § 33 EStG aftrekbaar zijn. Het FG Münster heeft verduidelijkt dat dit niet kan worden gecompenseerd door fictieve uurtarieven voor eigen verzorgingsprestaties.
Stand: mei 2015
Meer hierover in het artikel Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
Verwante vragen
Sind selbst erbrachte Pflegeleistungen für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?
Nein. Nach dem Urteil des FG Münster vom 15.04.2015 (Az. 11 K 1276/13 E) können selbst erbrachte Pflegeleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur tatsächliche Aufwendungen in Form von Geldausgaben oder Sachzuwendungen, nicht jedoch fiktive Werte der eigenen Arbeitsleistung.
Warum sind fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistung steuerlich nicht ansetzbar?
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG setzen voraus, dass sich die Aufwendungen vermögensmindernd auswirken. Bei selbst erbrachten Pflegeleistungen entstehen jedoch keine tatsächlichen Geldausgaben. Dies entspricht auch dem subjektiven Nettoprinzip, das nur reale Vermögensminderungen von der Besteuerung ausnimmt.
Welcher Betrag kann bei selbst geleisteter Pflege eines Angehörigen steuerlich geltend gemacht werden?
Bei unentgeltlicher häuslicher Pflege eines Angehörigen kann der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924 EUR jährlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag erfasst typisierend die üblicherweise mit der Pflege verbundenen Aufwendungen wie Hygieneprodukte und Pflegematerialien.
Erfasst der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG auch den Wert eigener Pflegearbeit?
Nein. Der Pflegepauschbetrag deckt nur die typischen Sachkosten ab, die mit der Pflege üblicherweise verbunden sind, etwa für Pflegematerialien und Hygieneartikel. Der Wert der eigenen Dienstleistung des Pflegenden wird vom Pauschbetrag nicht abgegolten und ist auch nicht gesondert abzugsfähig.