Vraag

Waarom wordt de aftrek als beroepskosten geweigerd voor schoenen die tot de damesmode behoren?

Schoenen die in het algemeen tot de damesmode behoren, kunnen evengoed bij privégelegenheden worden gedragen. Een objectieve afbakening tussen beroepsmatige uitgaven en kosten van de privélevenssfeer is daardoor niet mogelijk, zodat aftrek als beroepskosten op grond van § 12 Nr. 1 EStG is uitgesloten.

Stand: augustus 2015

Meer hierover in het artikel Anschaffung von Schuhen einer Schuhverkäuferin führt nicht zu Werbungskosten.

Verwante vragen

  • Sind Schuhe einer Schuhverkäuferin als Werbungskosten abzugsfähig?

    Nein. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Az. 9 K 3675/14 E) entschieden, dass die Anschaffungskosten für Schuhe einer Schuhverkäuferin auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Arbeitgeber das Tragen eigener Schuhmodelle vorschreibt. Schuhe gelten als bürgerliche Kleidung, deren Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

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  • Wann sind Aufwendungen für Kleidung als typische Berufskleidung abzugsfähig?

    Aufwendungen für Kleidung sind nur abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist. Beispiele sind Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel. Kleidungsstücke, die auch privat getragen werden können, sind hingegen nicht abzugsfähig.

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  • Spielt es eine Rolle, ob Kleidung tatsächlich nur beruflich getragen wird?

    Nein. Der Werbungskostenabzug für bürgerliche Kleidung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn eine private Nutzung möglich und üblich ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung tatsächlich so gut wie ausschließlich im Beruf getragen und eigens dafür angeschafft wurde.

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  • Hilft eine arbeitsvertragliche Trageverpflichtung beim Werbungskostenabzug?

    Nein. Auch eine arbeitsvertragliche oder durch Servicestandards festgelegte Verpflichtung, bestimmte Kleidungsstücke wie Schuhe des eigenen Hauses zu tragen, macht diese nicht zu typischer Berufskleidung. Maßgeblich ist allein die objektive Beschaffenheit des Kleidungsstücks und dessen private Verwendbarkeit.

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