Met de nieuwe regeling vanaf 2013 werd de aftrek van proceskosten als buitengewone last in beginsel beperkt. Het FG Münster beschouwt de proceskosten van een echtscheiding desondanks als aftrekbaar, omdat de belastingplichtige zonder de echtscheiding het risico zou lopen zijn bestaansgrondslag te verliezen en niet langer in essentiële levensbehoeften te kunnen voorzien. Daarmee vallen zij onder de uitzondering van de nieuwe regeling.
Stand: december 2014
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Verwante vragen
Sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 (AZ 4 K 1829/14 E) sind Scheidungsprozesskosten auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Begründet wird dies damit, dass eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann und die Kosten daher zwangsläufig entstehen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, sodass die endgültige Rechtslage noch offen ist.
Sind Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich abziehbar?
Nein, Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung sind laut FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diese Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, da die Vereinbarung auch außergerichtlich getroffen werden kann. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren solche Kosten nicht abzugsfähig.
Können Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?
Nein, Ausgleichszahlungen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Sie gelten vielmehr als Gegenleistung, etwa für den Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück oder zur Abgeltung weiterer Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG kommt daher nicht in Betracht.