Volgens een uitspraak van het Finanzgericht Münster van 21-11-2014 (Az. 4 K 1829/14 E) zijn proceskosten bij echtscheiding ook na de per 2013 geldende nieuwe regeling van § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG aftrekbaar als buitengewone last. De motivering luidt dat een huwelijk alleen via een gerechtelijke procedure kan worden ontbonden en de kosten dus onvermijdelijk ontstaan. Beroep in cassatie bij de BFH is toegelaten, waardoor de definitieve rechtssituatie nog open is.
Stand: december 2014
Meer hierover in het artikel Scheidungskosten doch weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar?.
Verwante vragen
Welche Rolle spielt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bei Scheidungskosten?
Mit der Neuregelung ab 2013 wurde der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich eingeschränkt. Das FG Münster sieht Scheidungsprozesskosten dennoch als abzugsfähig an, da der Steuerpflichtige ohne die Scheidung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Damit fallen sie unter die Ausnahme der Neuregelung.
Sind Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich abziehbar?
Nein, Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung sind laut FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diese Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, da die Vereinbarung auch außergerichtlich getroffen werden kann. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren solche Kosten nicht abzugsfähig.
Können Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?
Nein, Ausgleichszahlungen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Sie gelten vielmehr als Gegenleistung, etwa für den Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück oder zur Abgeltung weiterer Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG kommt daher nicht in Betracht.