§ 27 Abs. 19 UStG werd in juli 2014 ingevoerd als reactie op de BFH-jurisprudentie en sluit met terugwerkende kracht de bescherming van gerechtvaardigd vertrouwen voor oude gevallen uit, zodat presterende ondernemers achteraf alsnog tot btw-afdracht kunnen worden verplicht. Het FG Berlin-Brandenburg ziet hierin een mogelijk ontoelaatbare echte terugwerkende kracht, omdat achteraf wordt ingegrepen in reeds ontstane belastingschulden. Bovendien wordt de vertrouwensbescherming uit § 176 Abs. 2 AO buiten werking gesteld.
Stand: juni 2015
Meer hierover in het artikel Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen.
Verwante vragen
Können Bauleister rückwirkend zur Umsatzsteuer für Bauleistungen an Bauträger herangezogen werden?
Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.06.2015 (Az. 5 V 5026/15) ist eine rückwirkende Heranziehung vorerst ausgeschlossen. Das Gericht gewährte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Aussetzung der Vollziehung, weil erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Eine endgültige Klärung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Was hatte der BFH 2013 zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger entschieden?
Der Bundesfinanzhof entschied im August 2013, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden ist. Damit greift bei Bauleistungen an reine Bauträger das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Folge war, dass viele Bauträger die von ihnen abgeführte Umsatzsteuer zurückforderten.
Welcher wirtschaftliche Schaden droht dem leistenden Unternehmer in solchen Altfällen?
Der leistende Bauunternehmer kann die nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer wegen zivilrechtlicher Verjährung seiner Forderungen seinem Vertragspartner (dem Bauträger) regelmäßig nicht mehr in Rechnung stellen. Dadurch bleibt die Steuerlast wirtschaftlich bei ihm hängen, was einen erheblichen Vermögensschaden darstellt. Dieser Aspekt war für das FG ein wesentliches Argument zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Welche Rolle spielt § 176 Abs. 2 AO beim Vertrauensschutz in diesen Fällen?
§ 176 Abs. 2 AO schützt den Steuerpflichtigen bei Änderungen von Steuerbescheiden, wenn ein oberster Bundesgerichtshof feststellt, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht mit geltendem Recht vereinbar ist. Da die Bauleister im Vertrauen auf die BMF-Richtlinien handelten und der BFH diese verwarf, wäre eigentlich Vertrauensschutz zu gewähren. § 27 Abs. 19 UStG durchbricht diesen Schutz jedoch ausdrücklich – darin liegt der Kern des verfassungsrechtlichen Streits.