Ja, kosten voor thuiszorg door een buitenlandse zorgdienst kunnen als buitengewone last op grond van § 33 EStG worden opgevoerd. Volgens het arrest van het FG Baden-Württemberg (21-06-2016, 5 K 2714/15) geldt dit ook wanneer het niet om opgeleid verplegend personeel gaat en de dienst in Duitsland niet sociaalrechtelijk erkend is. Voorwaarde is dat de verzorging bijdraagt aan de verlichting van de ziekte.
Stand: november 2016
Meer hierover in het artikel Polnischer Pflegedienst: Kosten auch ohne ausgebildetes Fachpersonal steuerlich absetzbar.
Verwante vragen
Müssen Pflegekräfte für den steuerlichen Abzug eine Ausbildung als Pflegefachkraft haben?
Nein, eine formale Ausbildung als Pflegefachkraft ist nicht zwingend erforderlich. Auch Aufwendungen für Betreuungskräfte ohne pflegerische Ausbildung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn diese typische Pflege- und hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen oder Wäschepflege übernehmen und damit die Krankheit erträglicher machen.
Wie werden Pflegegeld und Unterkunftskosten bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt?
Erhaltenes Pflegegeld muss von den abzugsfähigen Pflegekosten abgezogen werden, da es sich um eine Erstattung handelt. Unterkunfts- und Versicherungskosten für die eingesetzten Pflegekräfte zählen zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Das FG kürzt die Kosten allerdings auf den medizinisch notwendigen Pflegeumfang, der fachmedizinisch nachgewiesen sein muss.
Was passiert, wenn die Pflegeleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden?
Werden die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, kommt nur ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG in Betracht. Dabei sind maximal 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar – steuerlich deutlich ungünstiger als der Ansatz als außergewöhnliche Belastung.
Welche Nachweise sind für den Abzug von Pflegekosten erforderlich?
Es sollte ein schriftlicher Vertrag mit dem Pflegedienst vorliegen, aus dem die übernommenen Tätigkeiten und der zeitliche Umfang hervorgehen. Zudem ist ein fachmedizinischer Nachweis über die notwendige Pflegezeit erforderlich, da Finanzamt und Gericht den Abzug auf den medizinisch erforderlichen Umfang begrenzen können.