Vraag

Zijn uitgaven voor het verwijderen van echte huiszwam fiscaal aftrekbaar?

Ja, de BFH (uitspraak van 29-03-2012, VI R 70/10) heeft geoordeeld dat de sanering van een door echte huiszwam aangetast gebouw een onafwendbare gebeurtenis kan vormen. Voorwaarde is dat de aantasting aanvankelijk onopgemerkt bleef en dat er een concreet risico op onbewoonbaarheid bestaat. De uitgaven zijn dan aftrekbaar als buitengewone last (außergewöhnliche Belastung).

Stand: mei 2012

Meer hierover in het artikel Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzuziehen.

Verwante vragen

  • Können Sanierungskosten am selbst genutzten Wohnhaus als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?

    Ja, unter engen Voraussetzungen. Der BFH erkennt Sanierungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung an, wenn es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln handelt. Erforderlich ist regelmäßig ein unabwendbares Ereignis oder eine konkrete Gefahr für Gesundheit oder Bewohnbarkeit des Gebäudes.

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  • Wann sind Asbestsanierungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Nach dem BFH-Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) ist eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung erforderlich; die allgemeine Gefährlichkeit von Asbestfasern allein genügt nicht. Geht die Gefahr von einem Dritten aus, muss der Steuerpflichtige zunächst seine zivilrechtlichen Abwehransprüche durchsetzen, sonst entfällt der Abzug.

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  • Welche Sanierungskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln sind generell nicht abziehbar. Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige bestehende und realisierbare zivilrechtliche Ansprüche gegen einen verantwortlichen Dritten nicht geltend macht.

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  • Welche Voraussetzungen gelten für den Abzug von Gebäudesanierungskosten allgemein?

    Es muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen, etwa eine konkrete Gesundheitsgefahr oder die drohende Unbewohnbarkeit des Gebäudes. Die Belastung muss zwangsläufig entstanden sein, und der Steuerpflichtige darf keine Ersatzansprüche gegen Dritte ungenutzt lassen. Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 EStG wird auf die anerkannten Aufwendungen angerechnet.

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