Nee. Volgens de uitspraak van het BFH van 28-03-2012 (VI R 48/11) mogen vrachtwagenchauffeurs die in de slaapcabine van hun vrachtwagen overnachten, de forfaitaire bedragen voor overnachtingen tijdens buitenlandse dienstreizen niet toepassen. Indien er geen individuele bewijsstukken van de werkelijke kosten zijn, moeten de uitgaven worden geschat.
Stand: december 2012
Meer hierover in het artikel LKW Fahrer: Übernachtungspauschalen und vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten.
Verwante vragen
Welche Reisenebenkosten können LKW-Fahrer bei Übernachtung im Fahrzeug geltend machen?
Als Reisenebenkosten kommen insbesondere Gebühren für die Benutzung sanitärer Einrichtungen (Toiletten, Dusch- und Waschgelegenheiten) auf Raststätten sowie Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine in Betracht. Diese Kosten können neben den Verpflegungspauschalen zusätzlich angesetzt werden.
Wie funktioniert der vereinfachte Nachweis von Reisenebenkosten über drei Monate?
Der Arbeitnehmer muss die tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten nur für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Belege aufzeichnen. Aus diesen Aufwendungen wird ein täglicher Durchschnittsbetrag ermittelt, der so lange angesetzt werden kann, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Wie wird der tägliche Durchschnittsbetrag für Reisenebenkosten berechnet?
Die Summe der nachgewiesenen Aufwendungen aus dem 3-Monats-Zeitraum wird durch die Anzahl der Tage der Auswärtstätigkeit geteilt. Beispiel: 180 Euro Aufwendungen bei 60 Tagen Auswärtstätigkeit ergeben einen täglichen Durchschnittswert von 3 Euro, der pro Reisetag als Werbungskosten oder steuerfreie Arbeitgebererstattung angesetzt werden kann.
Zählen Wertbons aus Raststätten-Sanitäranlagen zu den nachweisbaren Reisenebenkosten?
Nein. Bei der Benutzung sanitärer Einrichtungen auf Raststätten sind nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen. Die als Wertbons ausgegebenen Beträge dürfen nicht als Reisenebenkosten berücksichtigt werden.