De kosten ontstaan noch direct bij de afwikkeling, regeling of verdeling van de nalatenschap, noch bij het verkrijgen van de verwerving. De erfgenaam kon het perceel juridisch ook in vervuilde toestand aanvaarden; de ontruiming diende slechts voor het latere gebruik of de exploitatie en daarmee voor het lopende beheer.
Stand: mei 2015
Meer hierover in het artikel Kosten für Entmüllung eines "Messie-Hauses" mindern nicht die Erbschaftsteuer.
Verwante vragen
Sind Entmüllungskosten eines geerbten Hauses als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?
Nein. Nach dem Urteil des FG vom 18.12.2014 (Az. 7 K 1377/14) gehören Entmüllungskosten eines zum Nachlass gehörenden Hauses nicht zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG. Sie stellen vielmehr nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar.
Welche Nachlasskosten sind erbschaftsteuerlich grundsätzlich abzugsfähig?
Abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, etwa Beerdigungskosten, Erbscheinkosten oder Kosten der Nachlassregulierung. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Spielt es eine Rolle, dass die Entmüllung für den Verkauf des Hauses notwendig war?
Nein. Auch wenn die Entmüllung faktisch Voraussetzung für eine sinnvolle Nutzung oder den Verkauf des Grundstücks war, ändert dies an der erbschaftsteuerlichen Einordnung nichts. Entscheidend ist, dass der Erbe das Erbe rechtlich auch ohne vorherige Entmüllung antreten konnte.
Wurde gegen das Urteil des FG zu den Entmüllungskosten Revision zugelassen?
Nein, die Revision wurde durch das Finanzgericht nicht zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, dass Entmüllungskosten eines Messie-Hauses die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern.