Nee. Volgens de uitspraak van het FG van 18-12-2014 (Az. 7 K 1377/14) behoren ontruimingskosten van een tot de nalatenschap behorend huis niet tot de aftrekbare nalatenschapsschulden in de zin van § 10 Abs. 5 ErbStG. Zij vormen daarentegen niet-aftrekbare kosten van het beheer van de nalatenschap.
Stand: mei 2015
Meer hierover in het artikel Kosten für Entmüllung eines "Messie-Hauses" mindern nicht die Erbschaftsteuer.
Verwante vragen
Warum gelten Entmüllungskosten als Kosten der Nachlassverwaltung und nicht als Erwerbskosten?
Die Kosten entstehen weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs. Der Erbe konnte das Grundstück rechtlich auch im zugemüllten Zustand antreten; die Entmüllung diente lediglich der späteren Nutzung oder Verwertung und damit der laufenden Verwaltung.
Welche Nachlasskosten sind erbschaftsteuerlich grundsätzlich abzugsfähig?
Abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, etwa Beerdigungskosten, Erbscheinkosten oder Kosten der Nachlassregulierung. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Spielt es eine Rolle, dass die Entmüllung für den Verkauf des Hauses notwendig war?
Nein. Auch wenn die Entmüllung faktisch Voraussetzung für eine sinnvolle Nutzung oder den Verkauf des Grundstücks war, ändert dies an der erbschaftsteuerlichen Einordnung nichts. Entscheidend ist, dass der Erbe das Erbe rechtlich auch ohne vorherige Entmüllung antreten konnte.
Wurde gegen das Urteil des FG zu den Entmüllungskosten Revision zugelassen?
Nein, die Revision wurde durch das Finanzgericht nicht zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, dass Entmüllungskosten eines Messie-Hauses die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern.