Vraag

Zijn kosten voor een gehandicaptenvriendelijke verbouwing van de eigen woning aftrekbaar als buitengewone last?

Ja, uitgaven voor een gehandicaptenvriendelijke verbouwing van een woning kunnen op grond van § 33 EStG als buitengewone last (außergewöhnliche Belastung) worden opgevoerd, voor zover deze niet door derden (bijv. de zorgverzekeraar) worden vergoed. De aftrek vindt echter in beginsel uitsluitend plaats in het jaar van de daadwerkelijke betaling. Werken de kosten in dat jaar fiscaal niet volledig door, dan is overdracht naar volgende jaren niet mogelijk.

Stand: augustus 2015

Meer hierover in het artikel Keine Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen – Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau.

Verwante vragen

  • Können hohe außergewöhnliche Belastungen aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden?

    Nein. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.04.2015 (3 K 1750/13) entschieden, dass eine Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume auch dann nicht möglich ist, wenn sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr steuerlich nicht voll auswirken. Maßgeblich sind das Abflussprinzip und der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH unter Az. VI R 36/15 anhängig.

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  • Was besagt das Abflussprinzip bei außergewöhnlichen Belastungen?

    Das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG bedeutet, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr steuerlich zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen führt dies dazu, dass auch sehr hohe Einmalaufwendungen nicht auf mehrere Jahre verteilt werden dürfen, selbst wenn sie den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen.

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  • Welche Folgen hat es, wenn außergewöhnliche Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen?

    Übersteigen die außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte, geht der übersteigende Teil steuerlich verloren. Ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume ist nach geltender Rechtsprechung nicht zulässig. Ziel der gesetzlichen Regelung ist nicht die größtmögliche Steuerentlastung, sondern lediglich eine angemessene Berücksichtigung der besonderen Belastung im Jahr der Verausgabung.

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  • Welche Alternativen bestehen zur einmaligen hohen Belastung beim behindertengerechten Umbau?

    Steuerpflichtige sollten prüfen, ob sich Maßnahmen über mehrere Jahre strecken lassen, sodass Rechnungsstellung und Zahlung in verschiedene Veranlagungszeiträume fallen. So kann der Abzug als außergewöhnliche Belastung gezielt auf mehrere Jahre verteilt und die zumutbare Eigenbelastung mehrfach genutzt werden. Eine vorausschauende Planung mit dem Steuerberater ist daher bei größeren Baumaßnahmen empfehlenswert.

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