Vraag

Vallen vergoedingen van reisorganisatoren aan hoteliers onder de bijtelling voor de bedrijfsbelasting (Gewerbesteuer)?

Nee, het Bundesfinanzhof heeft bij arrest van 25-07-2019 (III R 22/16) beslist dat vergoedingen die een reisorganisator betaalt aan hoteliers voor de terbeschikkingstelling van hotelkamers niet hoeven te worden bijgeteld op grond van § 8 Nr. 1 letter d en e GewStG. De hotelkamers zouden bij een fictieve eigendomspositie geen vast bedrijfsmiddel van de reisorganisator vormen.

Stand: november 2019

Meer hierover in het artikel Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter.

Verwante vragen

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt sein?

    Es muss ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegen und die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter müssten bei fiktiver Betrachtung dem Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sein, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Fehlt diese fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, entfällt die Hinzurechnung.

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  • Warum sind Hotelzimmer bei einem Reiseveranstalter nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen?

    Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der Hotelzimmer. Die nur kurzfristige Überlassung führt auch zu einer nur kurzfristigen fiktiven Eigentümerstellung, sodass die Wirtschaftsgüter dem Umlaufvermögen und nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Reiseveranstalter müssen flexibel auf Marktveränderungen und Kundenwünsche reagieren können.

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  • Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

    Maßgeblich ist der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens. Es ist soweit wie möglich auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. Wirtschaftsgüter, die nur kurzfristig genutzt werden und dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen, gehören typischerweise zum Umlaufvermögen.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil für Reiseveranstalter?

    Reiseveranstalter müssen die an Hoteliers gezahlten Entgelte für die Überlassung von Hotelzimmern nicht in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einbeziehen. Dies führt zu einer geringeren Gewerbesteuerbelastung. Das Urteil schafft Rechtssicherheit hinsichtlich typischer Reisevorleistungen wie Übernachtungen.

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