Vraag

Hoe kan aan de bonuitgifteplicht elektronisch worden voldaan?

Sinds 01-01-2020 moet voor elke transactie een bon worden uitgegeven, ongeacht of de klant deze meeneemt. Met stilzwijgende instemming van de klant is ook elektronische verstrekking toegestaan (bijv. pdf, jpg of QR-code), bijvoorbeeld via een mededeling bij de kassa. Doorslaggevend is dat de klant de bon kan ontvangen of downloaden; op verzoek moet aanvullend een papieren bon worden afgedrukt.

Stand: september 2020

Meer hierover in het artikel <small>Mandanten-Information: </small><br>Kassenführung 2020 – Was gibt es zu beachten?.

Verwante vragen

  • Welche Anforderungen gelten seit 2020 zusätzlich für elektronische Kassensysteme?

    Seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme über eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Zusätzlich besteht eine Belegausgabepflicht für jeden Geschäftsvorfall sowie eine Meldepflicht der eingesetzten Kassensysteme an das Finanzamt. Die seit 2017 geltenden Pflichten zur Einzelaufzeichnung, Unveränderbarkeit und zehnjährigen Aufbewahrung bestehen unverändert fort.

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  • Aus welchen drei Komponenten muss eine zertifizierte TSE bestehen?

    Eine TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, das alle Eingaben protokolliert und unveränderbar sichert, einem Speichermedium zur Aufbewahrung der Einzelaufzeichnungen über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist sowie einer digitalen Schnittstelle (DSFinV-K) für die Datenübertragung zu Prüfungszwecken. Zertifiziert sind bislang nur Lösungen über MicroSD-Karte mit Adapter; cloudbasierte Lösungen sind aktuell noch nicht zertifiziert.

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  • Bis wann dürfen nicht nachrüstbare Kassensysteme weiter verwendet werden?

    Kassensysteme, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht mit einer TSE nachrüstbar sind, dürfen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassen und App-Systeme. Ältere Kassen (Anschaffung vor dem 25.11.2010) mussten bereits zum 01.01.2020 ersetzt werden. Die Nicht-Nachrüstbarkeit ist vom Hersteller bestätigen zu lassen und der Verfahrensdokumentation beizufügen.

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  • Welche Nichtbeanstandungsregelung gilt für nachrüstbare Kassensysteme ohne TSE?

    Nachrüstbare Kassensysteme hätten bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgestattet sein müssen. Die Frist verlängert sich bis zum 31.03.2021, wenn die TSE bis zum 30.09.2020 verbindlich bestellt und der Einbau verbindlich beauftragt wurde, oder wenn das Kassensystem eine noch nicht verfügbare cloudbasierte TSE erfordert. Die Fristverlängerung muss nicht beantragt werden, die Voraussetzungen müssen aber nachweisbar erfüllt sein.

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