Achteraf uitrustbare kassasystemen hadden uiterlijk 30-09-2020 met een TSE moeten zijn uitgerust. De termijn wordt verlengd tot 31-03-2021 wanneer de TSE uiterlijk 30-09-2020 bindend werd besteld en de inbouw bindend werd opgedragen, of wanneer het kassasysteem een nog niet beschikbare cloudgebaseerde TSE vereist. De termijnverlenging hoeft niet te worden aangevraagd, maar aan de voorwaarden moet aantoonbaar zijn voldaan.
Stand: september 2020
Meer hierover in het artikel <small>Mandanten-Information: </small><br>Kassenführung 2020 – Was gibt es zu beachten?.
Verwante vragen
Welche Anforderungen gelten seit 2020 zusätzlich für elektronische Kassensysteme?
Seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme über eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Zusätzlich besteht eine Belegausgabepflicht für jeden Geschäftsvorfall sowie eine Meldepflicht der eingesetzten Kassensysteme an das Finanzamt. Die seit 2017 geltenden Pflichten zur Einzelaufzeichnung, Unveränderbarkeit und zehnjährigen Aufbewahrung bestehen unverändert fort.
Aus welchen drei Komponenten muss eine zertifizierte TSE bestehen?
Eine TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, das alle Eingaben protokolliert und unveränderbar sichert, einem Speichermedium zur Aufbewahrung der Einzelaufzeichnungen über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist sowie einer digitalen Schnittstelle (DSFinV-K) für die Datenübertragung zu Prüfungszwecken. Zertifiziert sind bislang nur Lösungen über MicroSD-Karte mit Adapter; cloudbasierte Lösungen sind aktuell noch nicht zertifiziert.
Bis wann dürfen nicht nachrüstbare Kassensysteme weiter verwendet werden?
Kassensysteme, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht mit einer TSE nachrüstbar sind, dürfen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassen und App-Systeme. Ältere Kassen (Anschaffung vor dem 25.11.2010) mussten bereits zum 01.01.2020 ersetzt werden. Die Nicht-Nachrüstbarkeit ist vom Hersteller bestätigen zu lassen und der Verfahrensdokumentation beizufügen.
Welche Angaben muss die Meldung eines Kassensystems an das Finanzamt enthalten?
Erforderlich sind Name des Steuerpflichtigen, Betriebsstätte, Ordnungskriterium (z.B. Steuernummer), Art und Seriennummer der TSE, die vom BSI vergebene Zertifizierungs-ID, Anzahl, Art und Seriennummer der eingesetzten Kassen sowie Datum der Anschaffung und der In- bzw. Außerbetriebnahme. Bis ein elektronisches Übermittlungsverfahren bereitsteht, kann laut BMF von der Meldung abgesehen werden; die Daten sollten aber bereitgehalten werden.