Sinds 01-01-2020 moeten elektronische kassasystemen beschikken over een door het BSI gecertificeerde technische beveiligingsvoorziening (TSE). Daarnaast geldt een verplichting tot afgifte van een bon voor elke transactie en een meldingsplicht van de gebruikte kassasystemen bij het Finanzamt. De sinds 2017 geldende verplichtingen tot afzonderlijke registratie, onveranderlijkheid en bewaring gedurende tien jaar blijven onverkort van kracht.
Stand: september 2020
Meer hierover in het artikel <small>Mandanten-Information: </small><br>Kassenführung 2020 – Was gibt es zu beachten?.
Verwante vragen
Aus welchen drei Komponenten muss eine zertifizierte TSE bestehen?
Eine TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, das alle Eingaben protokolliert und unveränderbar sichert, einem Speichermedium zur Aufbewahrung der Einzelaufzeichnungen über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist sowie einer digitalen Schnittstelle (DSFinV-K) für die Datenübertragung zu Prüfungszwecken. Zertifiziert sind bislang nur Lösungen über MicroSD-Karte mit Adapter; cloudbasierte Lösungen sind aktuell noch nicht zertifiziert.
Bis wann dürfen nicht nachrüstbare Kassensysteme weiter verwendet werden?
Kassensysteme, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht mit einer TSE nachrüstbar sind, dürfen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassen und App-Systeme. Ältere Kassen (Anschaffung vor dem 25.11.2010) mussten bereits zum 01.01.2020 ersetzt werden. Die Nicht-Nachrüstbarkeit ist vom Hersteller bestätigen zu lassen und der Verfahrensdokumentation beizufügen.
Welche Nichtbeanstandungsregelung gilt für nachrüstbare Kassensysteme ohne TSE?
Nachrüstbare Kassensysteme hätten bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgestattet sein müssen. Die Frist verlängert sich bis zum 31.03.2021, wenn die TSE bis zum 30.09.2020 verbindlich bestellt und der Einbau verbindlich beauftragt wurde, oder wenn das Kassensystem eine noch nicht verfügbare cloudbasierte TSE erfordert. Die Fristverlängerung muss nicht beantragt werden, die Voraussetzungen müssen aber nachweisbar erfüllt sein.
Welche Angaben muss die Meldung eines Kassensystems an das Finanzamt enthalten?
Erforderlich sind Name des Steuerpflichtigen, Betriebsstätte, Ordnungskriterium (z.B. Steuernummer), Art und Seriennummer der TSE, die vom BSI vergebene Zertifizierungs-ID, Anzahl, Art und Seriennummer der eingesetzten Kassen sowie Datum der Anschaffung und der In- bzw. Außerbetriebnahme. Bis ein elektronisches Übermittlungsverfahren bereitsteht, kann laut BMF von der Meldung abgesehen werden; die Daten sollten aber bereitgehalten werden.