Kassasystemen die tussen 25-11-2010 en 01-01-2020 zijn aangeschaft en die qua bouwwijze niet met een TSE kunnen worden uitgerust, mogen tot en met 31-12-2022 verder worden gebruikt. Deze uitzondering geldt niet voor pc-kassa's en app-systemen. Oudere kassa's (aangeschaft vóór 25-11-2010) moesten al per 01-01-2020 worden vervangen. De niet-upgradebaarheid moet door de fabrikant worden bevestigd en bij de procesdocumentatie worden gevoegd.
Stand: september 2020
Meer hierover in het artikel <small>Mandanten-Information: </small><br>Kassenführung 2020 – Was gibt es zu beachten?.
Verwante vragen
Welche Anforderungen gelten seit 2020 zusätzlich für elektronische Kassensysteme?
Seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme über eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Zusätzlich besteht eine Belegausgabepflicht für jeden Geschäftsvorfall sowie eine Meldepflicht der eingesetzten Kassensysteme an das Finanzamt. Die seit 2017 geltenden Pflichten zur Einzelaufzeichnung, Unveränderbarkeit und zehnjährigen Aufbewahrung bestehen unverändert fort.
Aus welchen drei Komponenten muss eine zertifizierte TSE bestehen?
Eine TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, das alle Eingaben protokolliert und unveränderbar sichert, einem Speichermedium zur Aufbewahrung der Einzelaufzeichnungen über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist sowie einer digitalen Schnittstelle (DSFinV-K) für die Datenübertragung zu Prüfungszwecken. Zertifiziert sind bislang nur Lösungen über MicroSD-Karte mit Adapter; cloudbasierte Lösungen sind aktuell noch nicht zertifiziert.
Welche Nichtbeanstandungsregelung gilt für nachrüstbare Kassensysteme ohne TSE?
Nachrüstbare Kassensysteme hätten bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgestattet sein müssen. Die Frist verlängert sich bis zum 31.03.2021, wenn die TSE bis zum 30.09.2020 verbindlich bestellt und der Einbau verbindlich beauftragt wurde, oder wenn das Kassensystem eine noch nicht verfügbare cloudbasierte TSE erfordert. Die Fristverlängerung muss nicht beantragt werden, die Voraussetzungen müssen aber nachweisbar erfüllt sein.
Welche Angaben muss die Meldung eines Kassensystems an das Finanzamt enthalten?
Erforderlich sind Name des Steuerpflichtigen, Betriebsstätte, Ordnungskriterium (z.B. Steuernummer), Art und Seriennummer der TSE, die vom BSI vergebene Zertifizierungs-ID, Anzahl, Art und Seriennummer der eingesetzten Kassen sowie Datum der Anschaffung und der In- bzw. Außerbetriebnahme. Bis ein elektronisches Übermittlungsverfahren bereitsteht, kann laut BMF von der Meldung abgesehen werden; die Daten sollten aber bereitgehalten werden.