Een geschenk is een onverplichte schenking die de ontvanger verrijkt zonder dat daar een tegenprestatie tegenover staat. Wordt de gift echter als toegift bij een hoofdprestatie verstrekt en is zij daarmee in een prestatie-uitwisseling verbonden, dan ontbreekt het karakter van een geschenk. In dat geval gelden de aftrekbeperkingen van § 4 Abs. 5 EStG niet.
Stand: juli 2016
Meer hierover in het artikel Kalender mit Werbeaufdrucken – Geschenk ja oder nein?!.
Verwante vragen
Sind Werbekalender mit Firmenlogo steuerlich Werbekosten oder Geschenke?
Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg (12.4.16, 6 K 2005/11) handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung hochwertiger Werbekalender an individualisierbare Empfänger nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um Geschenke im Sinne des §4 Abs. 5 EStG. Der Werbeaufdruck mit Firmenlogo gilt nicht als Gegenleistung des Empfängers. Damit gelten die strengen Regeln für Geschenke an Geschäftsfreunde.
Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Werbegeschenke wie Kalender?
Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§4 Abs. 7 EStG). Wird diese Pflicht verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug auch dann zu versagen, wenn die 40-Euro-Grenze eingehalten ist. Im entschiedenen Fall scheiterte der Abzug von rund 175.000 Euro genau an dieser fehlenden gesonderten Aufzeichnung.
Gilt die 35-Euro-Geschenkgrenze auch bei Werbekalendern mit Firmenlogo?
Ja, die Geschenkgrenze pro Empfänger und Jahr ist auch bei Werbekalendern zu beachten. Im Urteilsfall lag der Einzelpreis bei rund 12 Euro und damit unter der Grenze. Allein die Einhaltung der Wertgrenze rettet den Betriebsausgabenabzug aber nicht – zusätzlich müssen die Aufzeichnungspflichten erfüllt sein.
Warum reicht der Werbeaufdruck nicht als Gegenleistung für den Kalender aus?
Die durch die Verteilung des Kalenders erzielte Werbewirkung gilt rechtlich nicht als Gegenleistung des Empfängers. Der Empfänger erbringt keine Leistung, sondern nimmt den Kalender lediglich unentgeltlich entgegen. Damit bleibt es bei einer einseitigen, unentgeltlichen Zuwendung, die als Geschenk einzustufen ist.